ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

musterzulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates für mindestens ein Druckgefässbaumuster nach dem in Absatz 6.2.2.5.4.9 angegebenen Verfahren ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden.

6.2.2.5.4.3 Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss:

a) den Namen und die offizielle Adresse des Herstellers und, falls der Antrag

durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;

b) die Adresse der Produktionsstätte (sofern von der oben genannten abwei-

chend);

c) den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortli-

chen Person(en);

d) die Bezeichnung des Druckgefässes und der entsprechenden Druckgefäss-

norm;

e) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen An-

trags durch eine andere zuständige Behörde;

f) den Namen der Prüfstelle für die Baumusterzulassung;

g) Dokumentation über die Produktionsstätte, wie unter Absatz 6.2.2.5.3.1 be-

schrieben, und

h) die für die Baumusterzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch

die die Überprüfung der Konformität der Druckgefässe mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefässe ermöglicht wird. Die technische Dokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren abdecken und, sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen:

(i) Norm für die Auslegung des Druckgefässes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstellung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen;

(ii) für das Verständnis der Zeichnungen und der für das Druckgefäss vorgesehenen Verwendung notwendige Beschreibungen und Erläuterungen;

(iii) ein Verzeichnis von Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwendig sind;

(iv) Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und

(v) Prüfberichte der Baumusterzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäss Absatz 6.2.2.5.4.9 durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind.

6.2.2.5.4.4 Es ist eine erste Nachprüfung (Audit) gemäss Absatz 6.2.2.5.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen.

6.2.2.5.4.5 Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen.