ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 149Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
Vor dem Befüllen der Druckgefässe ist eine von der Prüfstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.
6.2.2.5.6 Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Prüfstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
6.2.2.6 Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen
6.2.2.6.1 Begriffsbestimmung
Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter:
Zulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen durchführt (nachstehend «Stelle für die wiederkehrende Prüfung» genannt), durch die zuständige Behörde, einschliesslich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle.
6.2.2.6.2 Allgemeine Vorschriften
Zuständige Behörde
6.2.2.6.2.1 Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen,
dass die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen den Vorschriften des ADR entspricht. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen zulässt, nicht die zuständige Behörde des Staates ist, welche die Herstellung des Druckgefässes zulässt, muss das Kennzeichen des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Prüfung in der Kennzeichnung von Druckgefässen (siehe Unterabschnitt 6.2.2.7) angegeben werden.
Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates für die wiederkehrende Prüfung muss auf Anfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschliesslich der Aufzeichnungen der wiederkehrenden Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland zur Verfügung stellen.
Die zuständige Behörde des Zulassungsstaates kann die Zulassungsbescheinigung gemäss Absatz 6.2.2.6.4.1 auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen.
6.2.2.6.2.2 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem Zulassungssystem ganz oder
teilweise delegieren.
6.2.2.6.2.3 Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zu-
gelassenen Stellen für die wiederkehrende Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist.
Stellen für die wiederkehrende Prüfung
6.2.2.6.2.4 Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss von der zuständigen Behörde zuge-
lassen sein und muss:
a) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann;