ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
– bei einem Druckgefässdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.
6.2.5.4.4 Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie
müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Druckgefässkörper.
6.2.5.5 Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen
Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen müssen so gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt:
– 1,67 bei ringverstärkten Druckgefässen
– 2,00 bei vollständig umwickelten Druckgefässen.
6.2.5.6 Verschlossene Kryo-Behälter
Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschriften:
6.2.5.6.1 Werden nicht metallene Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten
Betriebstemperatur des Druckgefässes und dessen Ausrüstungsteile unempfindlich gegen Sprödbruch sein.
6.2.5.6.2 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer
niedrigsten Betriebstemperatur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung jeder einzelnen Einrichtung oder durch eine Prüfung eines Einrichtungsmusters derselben Bauart festzustellen und zu prüfen.
6.2.5.6.3 Die Öffnungen und die Druckentlastungseinrichtungen der Druckgefässe müssen so
ausgelegt sein, dass sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.
6.2.6 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas
(Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündba-
rem Gas
6.2.6.1 Auslegung und Bau
6.2.6.1.1 Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), die nur ein Gas oder Gasgemisch enthal-
ten, und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) bis zu einem Fassungsraum von 100 ml für UN 1011 Butan. Andere Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) müssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefässe mit einem Aussendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
6.2.6.1.2 Gefässe aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 ml, solche aus
Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml haben.
6.2.6.1.3 Jedes Baumuster von Gefässen (Druckgaspackung oder Gaspatrone) muss vor der
Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.2.6.2 genügen.
6.2.6.1.4 Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der
UN-Nummer 1950 und die Entnahmeventile der Gaspatronen der UN-Nummer 2037