ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

müssen einen dichten Verschluss der Gefässe gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schliessen, sind nicht zugelassen.

6.2.6.1.5 Der innere Druck darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks, höchstens aber

1,32 MPa (13,2 bar) betragen. Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein.

6.2.6.2 Flüssigkeitsdruckprüfung

6.2.6.2.1 Der anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muss das 1,5fache des Innendrucks

bei 50 °C, mindestens aber 1 MPa (10 bar) betragen.

6.2.6.2.2 An mindestens fünf leeren Gefässen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruck-

prüfungen durchzuführen:

a) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen, und

b) bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muss und das Gefäss erst beim 1,2fachen Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.

6.2.6.3 Dichtheitsprüfung

6.2.6.3.1 Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

6.2.6.3.1.1 Alle Gefässe oder Brennstoffzellen-Kartuschen müssen eine Dichtheitsprüfung in

einem Heisswasserbad bestehen.

6.2.6.3.1.2 Die Badtemperatur und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innen-

druck jedes Gefässes oder jeder Brennstoffzellen-Kartusche mindestens 90 % des Innendruckes erreicht, den die Gefässe oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei 55 °C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Gefässe oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich wird, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen. Ausserdem ist eines von 2000 Gefässen oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei einer Temperatur von 55 °C zu prüfen.

6.2.6.3.1.3 Es dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausge-

nommen Gefässe oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben.

6.2.6.3.2 Druckgaspackungen

Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung in einem Heisswasserbad oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad unterzogen werden.

6.2.6.3.2.1 Prüfung in einem Heisswasserbad

6.2.6.3.2.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen,

dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Tempe-