Vorlage KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 58f Listen
1 Auf den Listen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes wird für jede Einrichtung das Leistungsspektrum aufgeführt, für das die Einrichtung die Versorgung sicherstellt.
2 Das auf der Liste des Wohnkantons aufgeführte Angebot an Einrichtungen entspricht dem ermittelten Versorgungsbedarf für die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner. Vorbehalten ist Artikel 58d Absatz 2.
3 Einrichtungen, die aufgrund einer Kapazitätsplanung zugelassen sind, werden mit den geplanten Kapazitäten pro Einrichtung aufgeführt.
4 Für Pflegeheime werden die Richtzahlen der Kapazitäten für den gesamten Kanton oder pro Einrichtung aufgeführt.
Art. 58g Leistungsaufträge
1Die Kantone erteilen den zugelassenen Einrichtungen Leistungsaufträge. Der Leistungsaufgtrag kann Auflagen enthalten. Leistungsspektrum und Auflagen sind Bestandteil des Leistungsauftrags.
2Das Leistungsspektrum von Spitälern umfasst:
a. die Teilbereiche der medizinischen Versorgung;
b. die Versorgungsstufen;
c. die Spezialitäten und Subspezialitäten;
d. weitere Umschreibungen wie die Nachbehandlung sowie die Bezeichnung des Umfanges des Notfalldienstes.
3Das Leistungsspektrum der Pflegeheime ist nach Pflegebedarfsstufen definiert.
4Der Leistungsauftrag für Einrichtungen, die aufgrund einer leistungsorientierten Planung zugelassen sind, enthält zusätzlich die Regelung der Mengensteuerung.
5Auflagen nach Absatz 1 können insbesondere folgende Punke beinhalten:
a. die Aufnahmepflicht;
b. den Notfalldienst;
c. die Aus- und Weiterbildung von medizinischem, therapeutischem und pflegerischem Personal;
d. den Ausweis der Wirtschaftlichkeit;
e. die Qualitätssicherungsmassnahmen.
6Eine allfällige Aufnahmepflicht der Spitäler für versicherte Patienten und Patientinnen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons des Spitals ist nach Artikel 41a Absatz 2 des Gesetzes im Leistungsauftrag verankert.
7Zur Koordination der kantonalen Planungen oder im Rahmen der gemeinsamen Planungen können mehrere Kantone gemeinsam Leistungsaufträge erteilen.