Vorlage KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
2Wird der Fallbeitrag angepasst, so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den Fallbeitrag erneut zur Genehmigung unterbreiten.
3Für die Aufteilung der Finanzierung des Fallbeitrags gilt Artikel 49a Absatz 1 und 2 des Gesetzes sinngemäss.
II
Übergangsbestimmungen
1Die Organisation nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes muss ihre Tätigkeit spätestens am 31. Januar 2009 aufnehmen. Die Tarifpartner und die Kantone müssen den Bundesrat über das Datum des Beginns der Tätigkeit der Organisation in Kenntnis setzen und ihm die Statuten der Organisation übermitteln.
2Beschliessen die Tarifpartner und die Kantone das Einsetzen von mehr als einer Organisation für die Erarbeitung, Anpassung und Pflege der einheitlichen Tarifstrukturen in sämtlichen stationären Spitalbereichen sowie im Bereich der Geburtshäuser, so haben sie den Bundesrat darüber zu informieren. Die eingesetzten Organisationen müssen ihre Tätigkeiten koordinieren. Namentlich sorgen die Tarifpartner für die Koordination der Begleitmassnahmen nach Absatz 3. Absatz 1 gilt sinngemäss.
3Das erste Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrags nach Artikel 59d muss dem Bundesrat spätestens am 30. Juni 2009 vorgelegt werden. Der Tarifvertrag muss (zusätzlich zur einheitlichen Tarifstruktur und zu den Anwendungsmodalitäten des Tarifs) einen gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner über die zur Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen enthalten, namentlich Massnahmen zur Kostenkontrolle und -steuerung.
4Die Tarifpartner müssen dem Bundesrat den Betrag des Fallbeitrags nach Artikel 59e spätestens zusammen mit dem ersten Genehmigungsgesuch nach Absatz 3 zur Genehmigung vorlegen.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova