Vorlage KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten
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5 Die Kantone legen die Instrumente für die Sicherstellung der Mengensteuerung fest.
6 Planen mehrere Kantone gemeinsam, so erfolgt die Ermittlung des künftigen Bedarfs, die Beurteilung und Auswahl des Angebotes und die Sicherung der Mengensteuerung durch alle betroffenen Kantone gemeinsam.
Art. 58c Art der Planung
Die Planung erfolgt:
a. für die Versorgung der Versicherten in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern leistungsorientiert;
b. für die Versorgung der Versicherten in Spitälern zur rehabilitativen und zur psychiatrischen Behandlung: leistungsorientiert oder kapazitätsbezogen;
c. für die Versorgung der Versicherten in Pflegeheimen kapazitätsbezogen.
Art. 58d Interkantonale Koordination der Planungen
1 Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes werten die Kantone die nötigen Informationen über die Patientenströme zwischen den Kantonen aus und tauschen diese mit den betroffenen Kantonen aus. Sie nutzen die Optimierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung.
2 Die Kantone sind verpflichtet, bei wesentlichen Versorgungslücken:
a. das ausserkantonale Angebot zu überprüfen, eine Auswahl zu treffen und das Angebot durch Verträge zu sichern;
b. die betroffenen Kantone im Hinblick auf deren Planungsarbeiten und Entscheide sowohl über eine Änderung des Bedarfs wie des Angebotes zu informieren;
c. die Entscheide mit den betroffenen Kantonen zu koordinieren und abzustimmen.
3 Der Standortkanton der Einrichtung ist in der Regel zuständig für die Mengensteuerung der Leistungsangebote der innerkantonalen Einrichtungen. Er berücksichtigt dabei die Patientenströme zwischen den Kantonen.
Art. 58e Dienstleistungen und Infrastruktur
1 Die Überprüfung der Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes erfolgt in der Regel durch den Standortkanton. Nimmt ein Kanton eine ausserkantonale Einrichtung auf seine Liste (Art. 58f) auf, so kann er eine zusätzliche Prüfung vornehmen.
2Der Kanton überprüft, ob die Einrichtung die Dienstleistungen anbietet und über die Infrastruktur verfügt, die für die Behandlungen und die Pflege notwendig sind.