Vorlage KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten
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Art. 58h Überprüfung der Planung
Die Kantone überprüfen ihre Planungen periodisch. Die Spitallisten und Leistungsaufträge werden aufgrund der Planung angepasst.
Art. 59 Abs. 1bisund 3
1bisDer Versicherer muss alle diagnosebezogenen Daten 30 Tage nach erfolgter Rechnungskontrolle löschen.
3Er muss für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.
Art. 59d Leistungsbezogene Pauschalen
1Die Tarifpartner müssen dem Bundesrat den Tarifvertrag, welcher die einheitliche Tarifstruktur und die Anwendungsmodalitäten des Tarifs enthält, nach den Artikeln 46 Absatz 4 und 49 Absatz 2 des Gesetzes zur Genehmigung vorlegen. Zusammen mit dem Gesuch um Genehmigung müssen Unterlagen eingereicht werden, namentlich über:
a. Berechnungsgrundlagen und -methode;
b. Instrumente und Mechanismen zur Gewährleistung der Qualität der Leistungen im Rahmen der Tarifanwendung;
c. Prognosen über die Auswirkungen der Anwendung des Tarifs auf das Leistungsvolumen und auf die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für sämtliche nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes geregelten Bereiche, sowie für die vor- und nachgelagerten Bereiche.
2Im Falle eines auf einem Patienten-Klassifikationssystem vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) basierenden leistungsbezogenen Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision enthalten. Dem Gesuch um Genehmigung müssen ergänzende Unterlagen über die Kriterien zur Bestimmung der zur Ermittlung der Tarifstruktur beigezogenen Referenzspitäler beigelegt werden.
3Werden namentlich die Tarifstruktur oder die Anwendungsmodalitäten des Tarifs angepasst, so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den Tarifvertrag erneut zur Genehmigung vorlegen.
4Der Bezug zur Leistung, der nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes herzustellen ist, muss eine Differenzierung des Tarifes nach Art und Intensität der Leistung erlauben.
Art. 59e Fallbeitrag
1Soll ein Fallbeitrag nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes erhoben werden, so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den entsprechenden Betrag zur Genehmigung unterbreiten. Dem Gesuch ist ein Tätigkeitsbericht der Organisation und ein Budget beizulegen, mit denen die Notwendigkeit des beantragten Betrags begründet wird.