Vorlage KVV
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 8 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 58a
11. Abschnitt: Planungskriterien
Art. 58a Grundsatz
1 Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen.
2 Sie gliedert sich in folgende Schritte:
a. Ermittlung des künftigen Bedarfs;
b. Beurteilung des Angebotes der in Frage kommenden Einrichtungen;
c. Zuweisung und Sicherung der zugelassenen Leistungsmengen oder Kapazitäten.
Art. 58b Versorgungsplanung
1 Die Kantone ermitteln den künftigen Bedarf in nachvollziehbaren Schritten aufgrund einer analytischen oder normativen Methode. Sie stützen sich auf statistisch ausgewiesene Daten, Vergleiche, Bedarfsdeterminanten sowie Strukturanalysen mit Berücksichtigung der vor- und nachgelagerten Bereiche.
2 Bei der Beurteilung und Auswahl des Angebotes berücksichtigen sie insbesondere:
a. die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung;
b. die geografische Lage der Einrichtung;
c. die Bereitschaft der Einrichtung zur Tarifbindung, zur Erfüllung von Auflagen, zur Übernahme der sich aus der Planung ergebenden Verpflichtungen, sowie zur Zusammenarbeit mit den zuweisenden und nachbehandelnden Stellen und Fachpersonen.
3 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachten sie insbesondere:
a. eine effiziente Leistungserbringung;
b. die Kostentransparenz und die Kostenwahrheit;
c. den Qualitätsausweis;
d. das Vorhandensein von qualifizierten Personal und geeigneter Infrastruktur;
e. die Koordination der Leistungserbringung.
4Im Spitalbereich achten sie zusätzlich auf:
a. die Konzentration des Angebotes;
b. die Vermeidung von Doppelspurigkeiten;
c. die Nutzung von Synergien.