Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/9: Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht · 44 Seiten

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des Patentrechts der Vorrang zukommt. Im Rahmen von Freihandelsabkommen ist die regionale Erschöpfung nicht vorgesehen.56

2.2.2 Verhältnis zum europäischen Recht Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entwickelte in der EU das Prinzip der Erschöpfung der Immaterialgüterrechte im Wesentlichen in seiner Rechtsprechung zum freien Warenverkehr. Gemäss Rechtsprechung des EuGH kann ein Schutzrechtsinhaber den Vertrieb eines immaterialgüterrechtlich geschützten Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat nicht unterbinden, wenn er dieses Erzeugnis zuvor in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht hat.57 Demgegenüber kann der Schutzrechtsinhaber sich gegen den Import von solchen Erzeugnissen aus Drittstaaten widersetzen, in denen er diese in Verkehr gebracht hat.58 Es gilt somit eine regionale, d.h. europaweite Erschöpfung. Der EuGH stellte in seiner Rechtsprechung klar, dass die regionale Erschöpfung auch im Falle von staatlichen Preiskontrollen gelte.59

Das Prinzip der regionalen Erschöpfung in den verschiedenen Schutzrechtsbereichen findet ihren Niederschlag auch im sekundären Gemeinschaftsrecht.60 Im Bereich des Patentrechts wird der Grundsatz der regionalen Erschöpfung in der Biotechnologierichtlinie61 und im aktuellen Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftspatent62 verankert.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Die Gesetzesvorlage schafft keine neuen Vollzugsaufgaben, sodass sie keine direkten Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden hat.

56Straus/Katzenberger 2002, S. 16 ff.

57Urteil i.S. Centrafarm gegen Sterling Drug, Rs. 15/74, Slg. 1974, S. 1147.

58Urteil i.S. Silhouette International Schmied GmbH & Co. KG gegen Hartlauer

Handelsgesellschaft mbH, Rs. C-355/96, Slg. 1998, S. I-4799.

59EuGH, verb. Rs. C-267/95 u. C-268/95, Merck/Primecrown, Slg. 1996, 6371.

60Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 1); Art. 13 der

Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1); Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.06.2001, S. 10); Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61); Art. 4 Bst. c zweiter Satz der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von

Computerprogrammen (ABl. L 122 vom 17.05.1991 S. 42); Art. 15 der Richtlinie 98/71/EG vom 13. Okt. 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28); Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dez. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 05.01.2002, S. 1).

61Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L

213 vom 30.7.1998, S. 13).

62Rat der Europäischen Union, Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das

Gemeinschaftspatent vom 8. März 2004 (Dok.-Nr. 7114/04):

http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st07/st07119.de04.pdf.