Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht

2Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn:

a. das Transportunternehmen die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder es seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;

b. die Ziele einer Zielvereinbarung nach Artikel 32a in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt werden oder eine Langzeitvereinbarung nach Artikel 33h vom Transportunternehmen nicht eingehalten werden kann.

3Bei der Erneuerung der Konzession schreiben sie das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung gemäss Artikel 33i dies vorsieht.

4Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen.

Art. 33c (neu) Verfahrensgrundsätze und Formvorschriften

Im Ausschreibungsverfahren sind mindestens folgende Grundsätze zu beachten:

a. Die Offerten müssen fristgerecht, gesetzeskonform und vollständig eingereicht werden.

b. Das Transportunternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so wird das Transportunternehmen von seiner Verpflichtung automatisch befreit.

c. Die Besteller achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Transportunternehmen.

d. Die Besteller vergeben den Auftrag nur an ein Transportunternehmen, welches die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Massgebend sind die Bestimmungen im Ausschreibungsgebiet der Leistung.

e. Die Besteller vergeben den Auftrag nur an Transportunternehmen, welche für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten.

Art. 33d (neu) Eignungskriterien

1Die Besteller können die Transportunternehmen auffordern, einen Nachweis insbesondere ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.

2Sie geben die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Art. 33e (neu) Vergabeentscheid

1Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Transportunternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.

2Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Qualität, Preis, Betriebskosten, Erlöse und Umweltverträglichkeit.