Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 32a (neu) Zielvereinbarung
1Bund und Kantone können namentlich dann Leistungsziele mit einem Transportunternehmen vereinbaren (Zielvereinbarung), die diese in einem bestimmten Zeitraum erfüllen muss, wenn sie Preis, Qualität und Quantität des bisher erbrachten Verkehrsangebotes verbessern wollen.
2Die Zielvereinbarungen können Bonus-Malus-Systeme über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen enthalten.
3Die Mindestlaufdauer einer Zielvereinbarung beträgt zwei Fahrplanperioden.
4Werden die Ziele für Buslinien in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erreicht, so führen die Besteller das Ausschreibungsverfahren durch.
Art. 32b (neu) Periodizität des Bestellverfahrens
Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt die Fahrplanperiode mit dem Bestellverfahren ab.
Art. 32c (neu) Festlegung der Abgeltung
Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellverfahren beantragt hat.
6b. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren
Art. 33 Geltungsbereich
1Für Angebote des durch Bund und Kanton gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs im Busbereich kommt das Ausschreibungsverfahren zur Anwendung.
2Angebote des durch Bund und Kanton gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs im Schienenverkehr können ausgeschrieben werden.
Art. 33a (neu) Koordination
1Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Konzessionsverfahren koordiniert. Der Vergabeentscheid (Ausschreibungsverfahren) sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.
2Die Dauer der Konzession von Angeboten, die ausgeschrieben werden, entspricht der Geltungsdauer des Vergabeentscheids. Diese beträgt in der Regel zehn Jahre.
3Sämtliche Entscheide der Besteller im Ausschreibungsverfahren werden vom BAV in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen.
Art. 33b (neu) Ausschreibungspflicht im Busbereich
1Ein bestelltes Verkehrsangebot wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.