Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Art. 28a (neu) Besondere Anordnungen
1Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.
2Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die geplanten ungedeckten Kosten zentraler Publikationen des Verkehrsangebots abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.
3Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote.
Art. 29 Voraussetzungen57
1Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt;
b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen;
d. die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und
e. in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.
2Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
Art. 30 Finanzielle Aufteilung
1Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.
2Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantonen an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.
3Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.
4Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.
5Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.
57 Art. 29 bleibt gegenüber dem PBG vom 20. März 2009 unverändert. Er wird hier nur der Übersichtlichkeit halber wiedergegeben.