Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht

5. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200956

Art. 6 Abs. 4

4Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, Übertragung, Änderung, Aufhebung und Erneuerung von Konzessionen.

Art. 9 Abs. 3, 4 (neu) und 5 (neu)

3Die erteilende Behörde kann die Konzession oder die Bewilligung entziehen, wenn das Unternehmen:

a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt; oder

b. die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

4Das BAV kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn:

a. die Ziele einer Zielvereinbarung nach Artikel 32a in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt werden; oder

b. eine Langzeitvereinbarung nach Artikel 33h vom Transportunternehmen nicht eingehalten werden kann.

5Die erteilende Behörde widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen ist angemessen zu entschädigen.

Art. 13 Abs. 3

3Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone vor.

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots

1Bund und Kantone gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebots des regionalen Personenverkehrs ab.

2Das gemeinsam bestellte Angebot wird im Bestellverfahren nach Artikel 32 oder im Ausschreibungsverfahren nach Artikel 33 festgelegt.

56 SR …; BBl 2009 2075