Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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und des Rates vom 23. Juli 199636 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, die Verbindung der Landesteile, die Umfahrungsmöglichkeiten bei Streckenunterbrüchen sowie verkehrspolitische Aspekte berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, das konventionelle Netz schrittweise auf das gesamte Normalspurnetz auszudehnen. Weiter kann er den Geltungsbereich einzelner, geeigneter Technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) auf das gesamte Normalspurnetz erstrecken, auch soweit dieses noch nicht zum konventionellen Netz gehört.
Die Bestimmungen der Artikel 23a–23m kommen nur auf den vom Bundesrat zu bestimmenden Neubaustrecken sowie bei grösseren Umbau- und Erneuerungsmassnahmen auf den in den Anhängen der Eisenbahnverordnung (EBV; SR 742.141.1) definierten Netzen zur Anwendung (vgl. die Karten in den Beilagen zu diesem erläuternden Bericht). Bei Umrüstung und Erneuerung muss das BAV entscheiden, ob die Umrüstungs- bzw. Erneuerungsmassnahme einen solchen Umfang aufweist, dass die Bestimmungen betreffend die Interoperabilität zur Anwendung kommen. Auch muss das BAV prüfen, ob ein Fall vorliegt, wo von der Anwendung der TSI abgesehen werden muss (vgl. oben). Werden beispielsweise neue Fahrzeuge beschafft, die auf Strecken eingesetzt werden sollen, mit deren Umrüstung auf das europäische Zugsicherungssystem in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so ist es nicht sinnvoll, die Ausrüstung des Fahrzeugs mit dem entsprechenden System sowie Konformitätsbescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen zu verlangen.
Art. 23c Strukturelle Teilsysteme
Heute wird in der Schweiz eine staatliche Betriebsbewilligung nur für Fahrzeuge und teilweise für die Infrastruktur erteilt. Sie wird nun für alle strukturellen Teilsysteme obligatorisch werden, also neben Fahrzeugen und Infrastruktur auch für die strukturellen Teilsysteme Energie, Betrieb sowie Zugsicherung.
Das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung ändert sich nur insoweit, als der Gesuchsteller für die verwendeten Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten die EG-Prüferklärungen bzw. EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen vorzulegen hat. Zu diesem Zweck muss sich der Gesuchsteller rechtzeitig an eine Konformitätsbewertungsstelle in Europa wenden, die berechtigt ist, entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
Art. 23d Umrüstung und Erneuerung
Sowohl Umrüstung als auch Erneuerung setzen umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon voraus. Handelt es sich um weniger umfangreiche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, so ist keine neue Betriebsbewilligung erforderlich.
Art. 23e Interoperabilitätskomponenten
Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile (auch immaterielle wie Software), die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die
36 ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.