Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen

Diese Bestimmung tritt an die Stelle von Artikel 7 GüTG. Sie regelt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/110/EG35 und des COTIF wer für die Instandhaltung verantwortlich ist. Die Regelung betrifft die Regressmöglichkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die gegenüber Dritten für die Sicherheit des Zuges verantwortlich beleiben. Wird ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem Unglück in Anspruch genommen, so kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der für die Instandhaltung verantwortlichen Stelle Regress nehmen, wenn der Schaden auf mangelhafte Instandhaltung zurückzuführen ist.

Damit eine Stelle als für die Instandhaltung verantwortlich in das Register eingetragen wird, ist ihre Einwilligung erforderlich. Soll einen neue Stelle für die Instandhaltung eines Wagens die Verantwortung übernehmen, so wird der Wechsel in der Verantwortung gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen erst mit der geänderten Eintragung wirksam.

Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung zuständigen Stellen festlegen. Beispielsweise könnte er betreffend Güterwagen eine Zertifizierungspflicht für die instandhaltungsverantwortliche Stelle vorsehen, wie sie von der Richtlinie 2008/110/EG eingeführt wird.

Die Halterdefinition entspricht Artikel 2 lit. s der Interoperabilitätsrichtlinie.

Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelvanten Aspekte

Die Bestimmung entspricht Art. 17b wie er voraussichtlich im Rahmen der Zusatzbotschaft zu Bahnreform 2 verabschiedet wird. Er wird aus systematischen Gründen zu Art. 17c.

7a. Abschnitt: Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem (neu)

Art. 23a Grundsatz

In den Artikeln 23a–23m finden sich die neuen, mit dieser Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Bestimmungen, die zusätzlich bzw. abweichend gelten, wenn eine Eisenbahn auch unter den Geltungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie fällt.

Art. 23b Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Bestimmungen betreffend die Interoperabilität (Art. 23a–23m) wird durch den Bundesrat bestimmt. Dabei besteht das konventionelle Netz aus einem Teil des Normalspurnetzes. Der Bundesrat wird den Umfang des konventionellen Netzes auf dem Verordnungsweg definieren (Art. 23b Abs. 2 EBG). Er wird sich dabei von der Überlegung leiten lassen, welche Strecken sinnvollerweise mittel- bis langfristig den europäischen technischen Anforderungen entsprechen sollten. Zusätzlich müssen die Anknüpfungspunkte der ausländischen Strecken gemäss der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments

35 Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. L 345 vom 23. 12. 2008 S. 62.