Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

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Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen; es muss vermieden werden, dass beispielsweise eine Beschwerde den Fahrplanprozess aufhalten kann.

Art. 9o (neu) Trassenpreis

Der Trassenpreis setzt sich unverändert aus einem Mindestpreis und einem Deckungsbeitrag zusammen. Die wesentlichen Vorgaben zum Mindestpreis werden nach wie vor vom Bundesrat und dem zuständigen Bundesamt erlassen, währenddem die Konzessionsbehörde über die Höhe des Deckungsbeitrags im konzessionierten Personenverkehr entscheidet. Der Deckungsbeitrag im übrigen Verkehr (d.h. im Güter- und im nicht regelmässigen Personenverkehr) wird von der Trassenvergabestelle auf Antrag der Infrastrukturbetreiberinnen genehmigt. Die Trassenvergabestelle bestimmt diejenigen Elemente des Trassenpreises, deren Höhe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie sorgt für die Publikation des Trassenpreises und der Netznutzungsbedingungen. Beim Schmalspurnetz bleiben die Infrastrukturbetreiberinnen für die Trassenvergabe selbst zuständig.

Die neue Formulierung des Absatzes 4 nimmt darauf Rücksicht, dass unterschiedliche Verkehre unterschiedliche Kosten verursachen. Die Trassenpreise sollen diese Unterschiede widerspiegeln können. Im Übrigen wird die Bestimmung, dass der Trassenpreis für den regelmässigen Personenverkehr zwingend einen Anteil aus den Erträgen aus dem Verkehr beinhaltet, weniger imperativ formuliert.

Art. 9p (neu) Vereinbarung

Da Netzzugangsvereinbarung und Trassenpreis keinen unmittelbaren Zusammenhang mehr haben, erscheint der bisherige Absatz 2 von Artikel 9b als eigener Artikel 9d. Die Schiedskommission entscheidet, falls Infrastrukturbetreiberin und Netzbenutzerin sich nicht über Abschluss, Inhalt oder Umsetzung der Netzzugangsvereinbarung einigen können.

Viertes Kapitel: Planung, Bau und Betrieb

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge

Das Register der zugelassenen Fahrzeuge soll den entsprechenden Bestimmungen der Interoperabilitätsrichtline (Art. 33) sowie den Vorgaben des COTIF entsprechen. Da dort keine uneingeschränkte Zugänglichkeit des Registers vorgesehen ist, muss Art. 17a i.d.F. der Güterverkehrsvorlage entsprechend modifiziert werden.

Der Bundesrat kann regeln, wer kennzeichnungspflichtig ist und welche genauen Vorgaben für die Kennzeichnung gelten.

Die Anmeldepflicht des Bewilligungsinhabers dient dazu, dass alle ehemals bei den SBB eingestellten Wagen mit einer SBB-Zulassung nach Artikel 83 Absatz 4 EBV dem BAV gemeldet werden.

Der Bundesrat kann die Zugangsrechte konkretisieren und dabei über allfällige Antragserfordernisse entscheiden.