Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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Art. 12 Abs. 3
3Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.
Art. 15 Abs. 1
1Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für das konzessionierte Angebot Vorschriften über die Gestaltung:
a. der Bahnhöfe und Haltestellen sowie der Flugplätze;
b. der Kommunikationssysteme und der Billettausgabe;
c. der Fahrzeuge.
2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:
a. «Departement» durch «UVEK»;
b. «Bundesamt» durch «BAV».
Art. 5 Abs. 4
4Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
Art. 8a (neu) Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
1Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.
2Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.
3Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.
Art. 8b (neu) Widerruf
Das BAV widerruft die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Genehmigung verstossen hat.
Gliederungstitel vor Art. 8c
43 SR 742.101; in der Fassung gemäss Änderung vom 20. März 2009 (BBl 2009 2048)