Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Abschnitt: Netzzugang

Art. 8c (neu) Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung

1Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.

2Wer über eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.

3Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:

a. die technischen und betrieblichen Vorschriften;

b. die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.

4Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200944 verliehen wird.

Art. 8d (neu) Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung

1Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:

a. über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;

b. finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;

c. die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;

d. die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;

e. seinen Sitz in der Schweiz hat.

2Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

3Soweit die gegenseitige Anerkennung mit anderen Staaten vereinbart wurde, gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.

Art. 8e (neu) Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung

1Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.

2Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen,

44 SR …; BBl 2009 2075