Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass:
a. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen;
b. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt.
3Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
4Soweit die gegenseitige Anerkennung mit anderen Staaten vereinbart wurde, gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.
Art. 8f (neu) Widerruf
Das BAV widerruft die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vorschriften des Gesetzes, der Bewilligung oder der Bescheinigung verstossen hat.
Gliederungstitel vor Art. 9
Aufgehoben
Art. 9 Gewährung des Netzzugangs
1Unternehmen, denen der Netzzugang bewilligt und eine Sicherheitsbescheinigung für die zu befahrenden Strecken erteilt wurde, haben diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur des für den Netzzugang geöffneten Netzes.
2Bei der Gewährung des Netzzugangs hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Anschlüsse innerhalb einer abgestimmten Transportkette des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht gebrochen werden.
3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Prioritätenordnung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen gewähren.
4Er legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten.
5Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich definierten Fahrweg (Trasse) kann nur von Eisenbahnunternehmen beantragt werden, welche über eine Netzzugangsbewilligung verfügen. Die Sicherheitsbescheinigung muss spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorliegen.
6Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden.
Art. 9a Trassenvergabestelle
1Die Trassenvergabestelle ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt, organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.