Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht
3Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz fest.
Art. 9b Aufgaben der Trassenvergabestelle
1Die Trassenvergabestelle stellt den diskriminierungsfreien Netzzugang auf dem schweizerischen Normalspurnetz sicher.Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie ist verantwortlich für die Erstellung des jährlichen Netzfahrplans auf der Grundlage der Fahrplanentwürfe der Eisenbahnunternehmen.
b. Sie analysiert bestehende und absehbare Engpässe und schlägt Massnahmen zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vor.
c. Sie weist die Trassen zu.
d. Sie berechnet den Trassenpreis gestützt auf Artikel 9o.
2Sie kann in sämtliche Unterlagen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen Einsicht verlangen und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.
3Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle im Einzelnen. Er bestimmt, welche Informationen durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermittelt werden müssen. Er legt die Kriterien fest, aufgrund derer er Strecken von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen kann.
4Der Bundesrat legt den Zeitplan für das Zuweisungsverfahren fest. Die Frist für den Eingang von Anträgen auf die Zuweisung von Trassen darf nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplans ablaufen.
Art. 9c (neu) Organe
1Die Organe der Trassenvergabestelle sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art. 9d (neu) Verwaltungsrat
1Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der Trassenvergabestelle. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
2Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und bezeichnet dessen Präsidentin oder Präsidenten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der Bundesrat kann aus wichtigen Gründen Mitglieder abberufen.
3Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren mit diesen