Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/92: Zweiter Schritt der Bahnreform 2 · 109 Seiten
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2Der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 sinngemäss nach den Artikeln 727-731a des Obligationenrechts46.
3Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
4Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 9g (neu) Personal
1Das Arbeitsverhältnis des Personals der Trassenvergabestelle untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200047.
2Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert.
3Die Trassenvergabestelle ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 und Artikel 4 Absatz 1 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200648.
Art. 9h (neu) Finanzierung
1Die Trassenvergabestelle deckt ihren geplanten und vom Verwaltungsrat mit dem jährlichen Budget genehmigten Aufwand durch eine Abgabe.
2Die Abgabe wird bei den Infrastrukturbetreiberinnen erhoben. Ihre Höhe bemisst sich auf der Grundlage der auf den Netzen der einzelnen Infrastrukturbetreiberinnen verkauften Trassenkilometer.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 9i (neu) Rechnungslegung
1Die Rechnungslegung der Trassenvergabestelle stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar. Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleitete Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
2Der Bundesrat kann für die Trassenvergabestelle Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 9j (neu) Tresorerie
Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle. Sie gewährt der Trassenvergabestelle Darlehen zu Marktzinsen zur Sicherstellung ihrer Zahlungsbereitschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 9b. Die EFV und die Trassenvergabestelle legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.
46SR 220