Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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Im Bereich der Fahrzeuge ist der Verweis in Ziffer 3.1 Absatz 1 auf Anhang 2.16 so auszulegen, dass die Quecksilberanforderungen nur für Fahrzeuge und deren Bauteile gelten, die unter die Begriffsfestlegung von Anhang 2.16 Ziffer 5.1 fallen. Die Ziffer 5.2 (Verbote) dieses Anhangs wird mit Quecksilber ergänzt. Ebenso wird bei den Anforderungen zu E&E-Geräten verfahren. Mit dem Verweis in Ziffer 3.1 Absatz 2 gelten die Vorschriften von Anhang 2.16 Ziffer 6. Auch die Ziffer 6.2 (Verbote) dieses Anhangs wird mit Quecksilber ergänzt.
Als Folge dieses Konzepts kann in Anhang 1.7 die Ausnahme der heutigen Ziffer 3.1 Absatz 2 Buchstabe c (Leuchtkörper) ersatzlos gestrichen werden. In Anhang 2.16 Ziffern 5.3 und 6.3 wird nämlich mittels Verweis auf das EG-Recht Quecksilber in bestimmten Anwendungen vom Verbot ausgenommen. Betroffen sind im Bereich der Fahrzeuge Entladungslampen und Instrumententafelanzeigen. Bei den E&E-Geräten sind es wiederum Lampen, wobei der zulässige Quecksilber-Gehalt in den einzelnen Lampentypen präzis beschrieben wird. Weiter kann die Ausnahme in Ziffer 3.1 Absatz 2 Buchstabe a (E&E-Geräte der Kategorien 8 und 9) aufgehoben werden. Medizinische Geräte (Kategorie 8) und Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Kategorie 9) sind zurzeit in Anhang 2.16 Ziffer 6.3 von den Stoffverboten ausgenommen. Hingegen werden in Anhang 1.7 in in der neuen Fassung der Ziffer 3.1 in Absatz 4 Buchstabe d Bauteile für E&E-Geräte vom Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen, sofern die Geräte gemäss Anhang 2.16 Ziffer 6.3 Quecksilber enthalten dürfen. Diese Ausnahme ist nötig, weil in Anhang 2.16 Ziffer 6.2 bei den E&E-Geräten nur die Geräte selbst und ihre Ersatzteile, nicht wie bei den Fahrzeugen aber auch die Bauteile geregelt werden, und Ziffer 2 Buchstabe a von Anhang 1.7 das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Gegenstände im Grundsatz verbietet. In Ziffer 4 Absätze 1 und 2 werden schliesslich zwei obsolete Übergangsbestimmungen aufgehoben.
Klarstellung bei Fieberthermometern
In der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2005 über die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (Hg) werden als Massnahme zur Verringerung der Hg-Nachfrage Einschränkungen für das Inverkehrbringen von Messgeräten in Aussicht gestellt. Die am 3. Oktober 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2007/51/EG legt jetzt fest, dass Hg-Fieberthermometer nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Zudem wird das Inverkehrbringen anderer Messinstrumente wie Zimmerthermometer, Blutdruckmessgeräte oder Barometer verboten, wenn sie Quecksilber enthalten und für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Schweiz hat diese in der EU schon lange in Diskussion stehenden und in einigen Mitgliedsstaaten wie Schweden und Dänemark schon existierenden Einschränkungen bereits im Jahre 2005 umgesetzt. Dennoch soll die ChemRRV im Bereich der Medizinprodukte aus Gründen der Rechtssicherheit angepasst werden: Heute dürfen Medizinprodukte, worunter Fieberthermometer fallen, für die berufliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt. In Ziffer 3.1 Absatz 5 Buchstabe c wird neu festgehalten, dass die Ausnahme für „Medizinprodukte für die berufliche Verwendung, ausgenommen Fieberthermometer“ gilt. Die Swissmedic hat in einem Merkblatt vom November 2006 den Stand der Technik dahin gehend präzisiert, dass quecksilberfreie Alternativen auch für die professionelle Verwendung vorliegen. Somit gilt das Verbot des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Fieberthermometer, die für die professionelle Verwendung bestimmt sind, bereits heute.