Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/10: Bundesbeschluss über das Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der Mittel · 69 Seiten
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abgestimmten Verfahren, welche sicherstellen, dass jede zu bauende Infrastruktur jeweils die beste Option darstellt.
Rechnung trägt die Vorlage den Bedürfnissen der Raumordnung zudem, indem sie sich vor allem auf die Beseitigung der Engpässe in den grossen Agglomerationen der Schweiz konzentriert. Mit dem Ausbau der Zulaufstrecken auf die Agglomerationen ist die Vorlage äusserst zurückhaltend.
3.5.2 Umwelt
Mit seinen Ausbauten von Nationalstrassen hat das vorgeschlagene Programm Engpassbeseitigung naturgemäss vielfältige Auswirkungen auf die Umwelt (vgl.
Abschnitt 1.4.4.2).
Zusätzliche Belastungen entstehen zum Beispiel durch Bodenversiegelung und durch die Zerschneidung von Landschaften. Da die Ausbauten entlang bestehender Nationalstrassen realisiert werden, fallen diese in der Regel jedoch relativ wenig ins Gewicht.
Die Emissionen von Luftschadstoffen und CO2 nehmen infolge höherer Verkehrsleistungen zwar insgesamt zu. Gleichzeitig wirkt sich die Reduktion von Staus auf den Nationalstrassen und den innerstädtischen Verkehrsnetzen positiv aus auf den Ausstoss von Luftschadstoffen.
Insgesamt führt das Programm - wie nicht anders zu erwarten - zu zusätzlichen Umweltbelastungen in einzelnen Bereichen. Diese sind zum einen bedingt durch die Infrastruktur, zum anderen durch die verkehrlichen Wirkungen der Neu- und Ausbauten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft zur Legislaturplanung 2007-2011 als Richtliniengeschäft angekündigt.18
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Gesetzmässigkeit
Der Bundesbeschluss über das Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der finanziellen Mittel stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 und 3 IFG.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz und Verhältnis zum europäischen Recht
Die „Gesamtschau Nationalstrasse“ ist eine rein innerstaatliche Angelegenheit. Sie tangiert weder internationale Verpflichtungen der Schweiz noch das europäische Recht.
18 BBl 2008 761 820