Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/10: Bundesbeschluss über das Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der Mittel · 69 Seiten

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fenergänzungen von mehr als zwei Kilometern Länge am bestehenden Nationalstrassennetz. Dies kann bei einem Tunnel, der bisher nicht richtungsgetrennt war, den Bau einer zweiten Röhre bedeuten.

Im Zusammenhang mit der Finanzierung über den Infrastrukturfonds bedürfen die Frage der Finanzierung der Kosten, die bis zur Auslösung eines Generellen Projektes anfallen, sowie der Projektierungskosten und die Frage nach der Kombination von Engpassbeseitigungs- und Substanzerhaltungsprojekten einer Klärung.

Finanzierung der Kosten, die bis zur Auslösung eines Generellen Projekts anfallen, sowie Projektierungskosten

Die bauliche Realisierung der Engpassbeseitigung wird über den Infrastrukturfonds finanziert. Die Realisierung bedingt Vorarbeiten, beispielsweise für Machbarkeits- oder Variantenstudien oder für die Projektierung. Das IFG und seine Materialen enthalten keine explizite Regelung zur Finanzierung der daraus entstandenen Kosten. Diese Vorarbeiten stehen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zur eigentlichen Engpassbeseitigung. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die entsprechenden Kosten für die weitere Bearbeitung der Projekte in den Modulen 1 bis 3 ebenfalls über den Infrastrukturfonds zu finanzieren sind, auch wenn sie teilweise (Projekte Modul 3) nicht zur Realisierung kommen werden.

Kombination von Projekten zur Engpassbeseitigung mit Projekten zur Substanzerhaltung

Der Bund ist verpflichtet, seine Aufgaben effizient wahrzunehmen und mit seinen finanziellen Mitteln haushälterisch umzugehen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass gleichzeitig mit der Realisierung von Projekten zur Engpassbeseitigung auch Massnahmen zur Substanzerhaltung, wie beispielsweise die Erneuerung des Fahrbahnbelages oder der Ersatz der Mittelleitplanken, durchgeführt werden. Ist dies der Fall, werden die anfallenden Kosten aus der Engpassbeseitigung und der Substanzerhaltung aufgeteilt. Die Kosten, die wegen der Substanzerhaltung entstehen, werden grundsätzlich über die SFSV finanziert.

Netzergänzungen

Die Beseitigung von Engpässen auf dem Nationalstrassennetz mittels Fahrstreifenergänzungen ist mancherorts entweder faktisch, beispielsweise aufgrund der räumlichen Verhältnisse, nicht möglich, oder es sind andere Massnahmen, beispielsweise der Bau einer neuen Strasse, insgesamt zielführender. In diesen Fällen können Netzergänzungen, also Erweiterungen des bestehenden Nationalstrassennetzes,

angezeigt sein. Diese Netzergänzungen bedingen in der Regel eine Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz (SR 725.113.11). Sie können nicht über den Infrastrukturfonds finanziert werden, auch wenn sie der Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz dienen.

2.2 Bundesbeschluss über das Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der finanziellen Mittel

Gemäss Artikel 6 Absatz 2 IFG hat der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz zu unterbreiten. Die Formulierung in Artikel 6 Absatz 2 IFG lässt offen, ob die Bundesversammlung zwei Jahre nach Inkrafttreten