Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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2 Die Bestimmungen des Übereinkommens und ihr Verhältnis zum schweizerischen Recht

2.1 Kapitel I: Begriffsbestimmungen

2.1.1 Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 umschreibt, für die Anwendung der Konvention, die Begriffe "Computersystem", "Computerdaten", "Diensteanbieter" ("Service Provider") sowie "Verkehrsdaten". Letztgenannte geben insbesondere Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht. Die Terminologie des Übereinkommens weicht hier von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs3 ab, wo auf Daten verwiesen wird, welche der Dienstanbieter als Belege für die Tatsache der Sendung aufzeichnet. Im Rahmen des prozessualen Teils der Konvention4 wird, soweit wesentlich, näher auf den Begriff eingegangen. Die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens unterscheiden sich in praktischer Hinsicht jedoch nicht wesentlich von den in der Schweiz angewendeten Begriffen.

2.2 Kapitel II: Innerstaatlich zu treffende Massnahmen

2.2.1 Artikel 2 - Rechtswidriger Zugang

Artikel 2 der Konvention strebt die international einheitliche Kriminalisierung des "Hacking" an. Bestraft werden soll, wer sich vorsätzlich und unrechtmässig Zugang zu einem Computersystem oder einem Teil davon verschafft. Vertragsstaaten können eine Erklärung5 abgeben, wonach als weitere Voraussetzung für den Eintritt der Strafbarkeit eine Umgehung von Sicherheitsmassnahmen, der Vorsatz, Daten zu erhalten, ein anderer unredlicher Vorsatz oder eine Verbindung mit einem anderen Computersystem vorliegen muss.

Artikel 143bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)6 erfasst unbefugte Zugriffe auf Daten durch Eindringlinge, sogenannte "Hacker". Strafbar macht sich, wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Weg von Datenübertragungseinrichtungen unbefugt in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt.

Artikel 2 der Konvention wird durch Artikel 143bis StGB im Wesentlichen abgedeckt. Eine Differenz besteht bezüglich der geforderten Sicherung des Systems. Von einer entsprechenden Abänderung des Strafartikels kann jedoch abgesehen werden. Statt dessen ist eine Erklärung abzugeben, wonach das Überwinden einer Zugangssicherung vorliegen muss7. Die Abgabe weiterer Erklärungen zu Artikel 2 der Konvention erscheint hingegen nicht als notwendig. Die Konvention erfordert an dieser Stelle keine gesetzgeberischen Anpassungen.

3 VÜPF, SR 780.11.

4 Art. 14 ff.

5 Vgl. Art. 40 der Konvention.

6 SR 311.

7 Diese oder eine ähnliche Erklärung wurde bezüglich Art. 2 bereits durch einige Mitgliedstaaten abgegeben; vgl. die entsprechende Liste der Erklärungen von Staaten unter http://conventions.coe.int/ . Die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen und Vorbehalten wurde bei der Erarbeitung der Konvention ausdrücklich als Bestandteil des einfach gehaltenen Texts vorgesehen (vgl. Ziff. 49 und 50 des Erläuternden Berichts zur Konvention, Fussnote 1).