Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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2.2.2 Artikel 3 - Unrechtmässiges Abfangen

Gemäss Artikel 3 der Konvention macht sich strafbar, wer mit technischen Mitteln vorsätzlich und unrechtmässig nicht öffentlich übertragene Computerdaten einschliesslich der elektromagnetischen Abstrahlung abfängt. Abfangen beinhaltet das Abhören, Überwachen, SichBeschaffen oder auch Aufnehmen von Daten15. Vertragsstaaten haben angesichts der vergleichbaren Ausgangslage wie bei Artikel 2 der Konvention wiederum die Möglichkeit, mittels Erklärung den Eintritt der Strafbarkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, und zwar von der Verbindung mit einem anderen Computersystem oder dem Bestehen eines zusätzlichen deliktischen Vorsatzes.

Im schweizerischen Strafrecht findet sich keine mit Artikel 3 der Konvention deckungsgleiche Regelung. Mehrere Strafnormen sorgen für einen jeweils teilweisen Schutz. Artikel 321ter StGB schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis, eine Verletzung desselben wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Anwendungsbereich beschränkt sich aber, im Gegensatz zu den Anforderungen der Konvention, grundsätzlich auf Beamte und andere Personen in besondebesonderer Stellung. Die Strafbarkeit gemäss Artikel 143bis StGB ("Hacking") beschränkt sich auf das Eindringen in ein Computersystem. Nicht geschützt werden demnach Übertragungseinrichtungen als solche, es sei denn, diese stellen wiederum Computeranlagen im Sinne der Strafnorm dar16.

Gemäss Artikel 143 StGB17 macht sich strafbar, wer sich in Bereicherungsabsicht elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Als "Beschaffen" im Sinne des Gesetzes gilt das Erlangen der Verfügungsmacht über die Daten. Nicht notwendig ist, dass der Täter die Informationen auf einen eigenen Datenträger speichert. Es genügt, dass er die erlangten Erkenntnisse für seine Zwecke einsetzen kann18. Als Beschaffungshandlung im Sinne des Strafgesetzbuches kommt insbesondere auch das Auffangen und Abhorchen elektromagnetischer Abstrahlung, ausgehend von einem Computersystem oder einer Datenübertragungsanlage, in Frage19.

Durch die geforderte Sicherung wird der Anwendungsbereich von Artikel 143 StGB auf Fälle beschränkt, wo der Datenberechtigte seinen Willen zum Ausdruck bringt, dass Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sein sollen. Ausser dem Verschliessen von Räumen und Behältern kann solches auch mittels Verwendung von Verschlüsselungen, Zugangscodes, biometrischen Schlüsseln oder Passwörtern erreicht werden. Die Sicherung muss üblicherweise ausreichen, um einen unbefugten Zugriff zu verhindern20. Es ist zum Beispiel nicht erforderlich, dass neben einem marktüblichen Zugangs- und Virenschutz noch spezifische Sicherungsmassnah-

15 Ziff. 53 des Erläuternden Berichts zur Konvention (vgl. Fussnote 1).

16 N. Schmid, Computerkriminalität, Zürich 1994, § 5 N 16.

17 Unbefugte Datenbeschaffung.

18 Evtl. aber ohne sie wirklich einzusetzen (N. Schmid, a.a.O., § 4 N 40 f.).

19 N. Schmid, a.a.O., §4 N 30 und N 51.

20 Vgl. Weissenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 143.