Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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Die Formulierung von Artikel 143bis StGB, wonach die Tat ohne Bereicherungsabsicht strafbar ist, ist in der Lehre jedoch wiederholt auf Kritik gestossen8. Es wird gerügt, dass der aus Neugierde handelnde Täter nach Artikel 143bis bestraft wird, während er im Falle seiner Bereicherungsabsicht unter Umständen straflos bleibe. Diese Auffassung lässt ausser Acht, dass das Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem mit Bereicherungsabsicht häufig darum erfolgt, um sich elektronische Daten zu beschaffen, das heisst um diese für sich oder für eine Drittperson zwecks weiterer Verwendung festzuhalten. Strafbarkeit gemäss dem mit höherer Strafe bedrohten Artikel 143 StGB9 ist in diesem Fall gegeben10. Beschafft sich der Eindringling keine Daten, versucht er jedoch, aus seinem Vorgehen einen Vorteil zu schlagen und beispielsweise einen Dritten aufgrund des blossen Eindringens in ein System oder der drohenden Datenbeschädigung zu einer Leistung zu bewegen, so finden die entsprechenden Strafbestimmungen zum Schutze des Vermögens oder der Freiheit Anwendung11. Das Kriterium der fehlenden Bereicherungsabsicht in Artikel 143bis StGB erscheint jedoch als irritierend und war in seiner ausschliessenden Anwendung vom Gesetzgeber offenbar nicht eindeutig beabsichtigt. Dem Rechtsanwender stellt sich die nicht leichthin zu beantwortende Frage nach dem Grund der sprachlichen Einschränkung und nach der Grundlage der Strafbarkeit des verwerflicheren Handelns in Bereicherungsabsicht12. Auch gerät das Kriterium der fehlenden Bereicherungsabsicht zwangsläufig in Konflikt mit der im Rahmen der Umsetzung von Artikel 6 der Konvention vorgeschlagenen Vorverlagerung der Strafbarkeit13, wo - zur Vermeidung einer Strafbarkeitslücke - auch das Verbreiten eines Passwortes mit Bereicherungsabsicht unter Strafe gestellt werden soll.

Aus diesem Grunde wird im Rahmen der Umsetzung der Europaratskonvention über die Cyberkriminalität vorgeschlagen, eine Streichung des Merkmals der fehlenden Bereicherungsabsicht in Artikel 143bis StGB vorzunehmen (zum Wortlaut siehe Ausführungen zu Artikel 6 der Konvention14). Der Kerninhalt des "Hacking" (zuweilen immer noch mit einer fehlenden Bereicherungsabsicht assoziiert) wird auf Taten mit Bereicherungsabsicht ausgedehnt. Dadurch kann dem gesetzgeberischen Willen, wonach das Eindringen in ein System mit Bereicherungsabsicht in jedem Fall strafbar sein soll, explizit entsprochen sowie der ins Feld geführten Kritik Rechnung getragen werden. Dem nicht vollumfänglich auszuschliessenden Risiko einer Strafbarkeitslücke von Artikel 143bis kann begegnet werden. Dringt der Täter mit Bereicherungsabsicht auf elektronischem Weg in ein geschütztes System ein und eignet er sich Daten an, macht er sich wie bisher der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143) schuldig, wodurch Artikel 143bis strafrechtlich konsumiert wird.

8 Ph. Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, N 25 zu Art. 143bis, Basel 2007; S. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gallen 2008, N

10 zu Art. 143bis.

9 Unbefugte Datenbeschaffung.

10 Diese Auffassung wurde auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vertreten, vgl. Sten. Bulletin des Nationalrates, 1993, S. 935 ff.

11 So etwa Art. 156 (Erpressung) oder Art. 181 StGB (Nötigung).

12 Die beiden Normen von Art. 143 und Art. 143bis fanden sich im ursprünglichen Gesetzesentwurf des Bundesrates vereint (vgl. BBl 1991 II 1009). In dieser ursprünglichen Fassung war die Tatbegehung ohne Bereicherungsabsicht als privilegierte Variante dem Grundtatbestand nachgestellt.

13 Siehe dort.

14 Kap. 2.2.5.