Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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dass zukünftig auch das Grenzwachtkorps (GWK) im Auftrag der Kantone Aufgaben im Rahmen des automatisierten Grenzkontrollverfahrens übernehmen wird.
2.2.7 16. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewil-
ligung
Absatz 3
Bei der Ausarbeitung der Strafbestimmungen des AuG wurde die im alten Gesetz (Art. 23 Abs. 4 ANAG) vorgesehene Strafbarkeit der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung unbeabsichtigt nicht übernommen. Der Artikel 117 AuG soll nun entsprechend ergänzt werden. Das Strafmass orientiert sich an Artikel 115 Absatz 3 AuG (rechtswidrige Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). Die Höchstbusse wird auf 20 000 Franken festgelegt. Damit ist in schweren Fällen eine angemessene Bestrafung möglich, z. B. bei der rechtswidrigen fahrlässigen Beschäftigung von mehreren Ausländerinnen oder Ausländern.
Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
Sachüberschrift, Absätze 1, 2 und 3 (neu)
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 121 AuG soll die Missbrauchsbekämpfung im Ausländerrecht verstärkt werden.
Gemäss dem geltenden Artikel 121 AuG können Reisedokumente und Identitätspapiere nur dann sichergestellt werden, wenn diese verfälscht, gefälscht oder bereits missbräuchlich verwendet wurden. Neu sollen die Dokumente auch sichergestellt werden können, wenn Hinweise bestehen, dass sie zukünftig missbräuchlich verwendet werden sollen (Abs. 1) oder wenn Hinweise auf einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz bestehen (Abs. 2). Zudem erlaubt der geltende Art. 121 AuG nur die Sicherstellung und den Einzug von Reisedokumenten. Neu sollen auch Identitätspapiere und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität des Inhabers geben, eingezogen und sichergestellt werden können (Abs. 3).
Die EZV stösst bei ihren Postkontrollen nach Artikel 23 des ZG auf Dokumente, welche weder ver- oder gefälscht noch nachweislich missbräuchlich verwendet wurden. Allerdings bestehen zum Teil Hinweise, dass der Inhaber der Originaldokumente sich illegal in der Schweiz aufhält und sich die Dokumente auf dem Postweg aus dem Herkunftsland zuschicken lässt. Teilweise werden zudem ausländische Aufenthaltstitel sowie Geburts- oder Heiratsurkunden im Rahmen von Visa- oder Ehevorbereitungsverfahren verfälscht, gefälscht oder missbräuchlich verwendet. Auch in solchen Fällen sollen künftig der Einzug und die Sicherstellung der Dokumente möglich sein.
Die Behörden und Amtsstellen, welche die Dokumente sicherstellen können, werden in Absatz 1 wie im analogen Artikel 10 AsylG nicht mehr einzeln aufgeführt. Zudem soll der Titel von Artikel 121 AuG aus Gründen der Klarheit entsprechend dem Artikel 10 AsylG angepasst werden.