Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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2.2.8 Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom xxx
In Absatz 1 wird analog zu den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG der Grundsatz festgelegt, wonach die vorgeschlagenen Änderungen im AuG auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren zur Anwendung gelangen.
Absatz 2 entspricht Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der Änderung des AsylG. So soll Artikel 83 Absatz 5 AuG nur auf Verfahren Anwendung finden, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AuG eingereicht werden. Dies gilt auch für Verfahren nach Artikel 83 Absatz 5bis und 5ter des AuG (Abs. 3).
An den beiden grössten interkontinentalen Flughäfen der Schweiz, Zürich-Kloten und Genf-Cointrin, werden im Hinblick auf die Umsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen bei Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Dezember 2008 resp. März 2009 entsprechende Unterkünfte bereitstehen. Falls zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen weitere Anpassungen notwendig sind, sind diese spätestens innerhalb von zwei Jahren durch den Flughafenbetreiber zu realisieren. Für die übrigen Schweizer Flughäfen, welche aufgrund der geringen Anzahl von Flügen von ausserhalb des Schengen-Raums nicht im gleichen Ausmass von der illegalen Migration durch Drittstaatsangehörige betroffen sein werden, ist eine Übergangszeit von zwei Jahren für allenfalls notwendige bauliche Massnahmen angemessen (vgl. Abs. 4).