Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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CSP, sinngemäss SAH: Die Tatsache, dass im Jahr 2007 bei 2632 Auslandgesuchen nur 209 Einreisebewilligungen erteilt wurden, rechtfertigt deren Aufhebung nicht. Bei Konflikten besteht weiterhin ein Schutzbedarf im Ausland.

CSP, migratio, TS: In bestimmten Fällen kommt es auch vor, dass die Ehegatten und Kinder vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Personen keine andere Möglichkeit haben, als bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen.

FDP: Die FDP ist der Abschaffung von Auslandgesuchen gegenüber skeptisch eingestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass Auslandgesuche abgeschafft werden müssen, wenn andere Dublin-Staaten die Schweiz bei deren Beibehaltung als Erstland betrachten sollten. Der Bundesrat wird aufgefordert, dies in seiner Botschaft zu konkretisieren.

GPS, SP, AInt, Caritas, sans-papiers, SFH, SVF:

Verfolgte werden mit der Aufhebung von Auslandgesuchen einem Risiko ausgesetzt (so

auch GPS, DJS, IGFM, sans-papiers, SGB, SRK, Tdf, TS; sinngemäss CSP, Binational, UNHCR).

Dies gilt insbesondere für besonders verletzliche Personen wie z. B. Frauen und Kinder, Alte

und Betagte (sinngemäss GPS, DJS, EFS, FIZ, FSA, IGFM, sans-papiers, SGB, SKF, SRK, Tdf).

Die Auslandgesuche leisten einen wichtigen Beitrag gegen das Schlepperwesen, und die Belastung hält sich in Grenzen, da es sich nur um ein Zulassungsverfahren handelt (so auch

Binational, HEKS, IGFM, SRK, UNHCR; sinngemäss asylbrücke, migratio, sek, Stimme der MigrantInnen, Tdf).

Zudem ist diese Möglichkeit effizient und kostengünstig, da keine Unterbringung der Betroffenen in der Schweiz notwendig ist und der Bund nicht für den Unterhalt oder eine allfällige Ausreise aufkommen muss (sinngemäss SZ, GPS, Binational, DJS, EKM, EVP, sans-

papiers, sek, SGB, SRK, Tdf).

Selbst wenn ein Auslandgesuch als ein in einem Mitgliedstaat eingereichtes Asylgesuch betrachtet würde, ist die Schweiz nach der Dublin-Verordnung nur während drei Monaten nachdem die betroffene Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, zuständig (Art. 16 Ziff. 3 Dublin-Verordnung9). Das bedeutet, die betroffene Person müsste innerhalb von drei Monaten nach dem Botschaftsverfahren in einen anderen Dublin-Staat einreisen.

GPS, DJS, sans-papiers: Dass acht Prozent der auf Botschaften eingereichten Asylgesuche im Jahr 2007 gutgeheissen wurden, zeigt, dass nicht von ausschliesslich missbräuchlichen Gesuchen ausgegangen werden kann. In den letzten 14 Jahren liegt der Anteil an positiven Entscheiden bei Auslandgesuchen mit durchschnittlich elf Prozent zwei Prozent höher als bei Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben. Auch ein Visumverfahren impliziert eine Vorprüfung, weshalb die beabsichtigte Entlastung der Behörden bei der Aufhebung von Auslandgesuchen vernachlässigbar sei.

asylbrücke: Heute kann ein Asylgesuch in der Praxis ohne gesetzeswidriges Verhalten fast nur noch bei einer Schweizer Vertretung eingereicht werden (sinngemäss Stimme der MigrantInnen). Statt der Aufhebung von Auslandgesuchen sollte das heutige Verfahren mit teilweise langen Wartefristen für eine Einreisebewilligung in die Schweiz verbessert werden. Hält der Bundesrat an diesem Vorschlag fest, müssen die Bestrafungen von Asylsuchenden wegen illegaler Einreise in die Schweiz eingestellt werden.

chgemeinden: Obwohl es gute Gründe für eine Beibehaltung oder eine Abschaffung von Auslandgesuchen gibt, sollte der Vorschlag erst in Zusammenhang mit einer Neuausrichtung der Aufnahmepolitik von Flüchtlingsgruppen diskutiert werden und nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sein.

EFS, SKF: In vielen Staaten müssen Frauen die Erlaubnis eines Vormundes, des Ehemannes oder Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen. Deshalb sind besonders Frauen auf die Möglichkeit von Auslandgesuchen angewiesen.

EKM: Bezweifelt, dass Auslandgesuche die Dublin-Zuständigkeit der Schweiz begründen (so auch sek). In der EU wird über Möglichkeiten für einen sicheren Zugang zum Asylverfahren

9 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1). Seite 20