Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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SZ, UR: Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 34 Absatz 2 AsylG sollte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden können, damit ein sofortiges Handeln möglich ist.
Ablehnung
Kantone: NE, SO
Parteien: CSP, EVP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, IGFM, HEKS,
SAH, sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SRK, SVF, Tdf, Tdh, TS, UNHCR
SO: Artikel 34 Absatz 3 AsylG soll im Hinblick auf die Einheit der Familie unverändert bleiben.
EVP, SP, AInt, SFH, SVF: Die Prüfung, ob nahe Angehörige oder Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, in der Schweiz leben oder ob die Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist ein wesentlicher Ausfluss der humanitären Tradition der Schweiz und soll nicht abgeschafft werden (so auch SRK, UNHCR). Gemäss Dublin-Verordnung ist ein Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig, wenn sich nahe Verwandte in einem Dublin-Staat aufhalten. Dies soll auch für die Drittstaatenregelung gelten (so auch IGFM, UNHCR). Der geltende Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e AsylG steht in Zusammenhang mit Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a AsylG: Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Schweiz Personen in einen Drittstaat wegweisen kann, wenn sie selbst im umgekehrten Fall nicht bereit ist, Personen aufzunehmen, welche nahe Angehörige in der Schweiz haben (sinngemäss auch DJS, HEKS).
asylbrücke: Aufgrund der vorgeschlagenen Neuregelung müssten die Betroffenen neu beweisen, dass im Einzelfall kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht. Schutz vor Rückschiebung in einen Drittstaat bedeutet nicht, dass dort Asyl gewährt wird.
DJS: Der Vorschlag entwertet die humanitäre Klausel von Artikel 15 Dublin-Verordnung, gemäss welcher die Dublin-Staaten den familiären und kulturellen Kontext angemessen zu berücksichtigen haben.
IGFM, sinngemäss UNHCR: Der Vorschlag, wonach in Zukunft nicht mehr geprüft wird, ob Asylsuchende nahe Angehörige in der Schweiz haben, widerspricht der humanitären Tradition der Schweiz. Die Integration eines Flüchtlings ist einfacher, wenn Angehörige, die in der Schweiz leben, ihm dabei helfen können.
SRK: Der Schutz der Familie ist höher einzuschätzen als verfahrensökonomische Aspekte. UNHCR: Befürchtet, dass mit der vorgeschlagenen Änderung Familien getrennt werden und dem Prinzip der Einheit der Familie keine Rechnung getragen wird. Das UNHCR bittet die Schweizer Regierung, den geltenden Artikel 34 Absatz 3 des Asylgesetzes beizubehalten.
Keine Bemerkungen
SH, BVGer, Caritas , FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Art. 36 Abs. 1 Bst. a, Bst. b (aufgehoben), Abs. 2: Verfahren von Nichteintretensentscheiden
1Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach:
a. den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 Absatz 1;
b. Aufgehoben
c. Artikel 35a Absatz 2, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
2 In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32, 34 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.
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