Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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in Europa diskutiert, wobei das Schweizer Modell der Auslandgesuche als positives Beispiel erwähnt wird (sinngemäss auch UNHCR). Angesichts dieser laufenden Diskussionen wäre es schade, die Auslandgesuche aufzuheben. Schliesslich gilt es abzuwarten, wie sich die Einführung von Dublin und Eurodac auf die Asylgesuchszahlen und Rückführungen von Asylsuchenden an den zuständigen Dublin-Staat auswirken. Wäre ein merkbarer Rückgang zu verzeichnen, könnte die Beibehaltung von Auslandgesuchen auch als Solidaritätsakt eines Dublin-Binnenlandes betrachtet werden.

HEKS: Sollten Auslandgesuche aufgehoben werden, müssen Flüchtlingsgruppen vor Ort wieder aufgenommen werden.

IGFM: Die Schweizer Vertretung im Herkunftsland kann besser Auskunft geben und die näheren Umstände der Flucht abklären als die zuständigen Behörden in der Schweiz (sinngemäss auch SVF). Der Vorschlag steht deshalb einer effizienten Bearbeitung von Asylgesuchen entgegen.

SAC: Die Aufhebung der Auslandgesuche ist aus humanitären Gründen heikel, da für die Betroffenen primär die Flucht aus dem Heimatland im Vordergrund steht. Die Möglichkeit von Auslandgesuchen ist ein Grundrecht, und es handelt sich um völkerrechtliche Normen, die die Schweiz einhalten muss. Das SAC schlägt anstelle der Aufhebung von Auslandgesuchen vor, einen Status zu schaffen, welcher die Ausreise aus einem Staat zwar ermöglicht, jedoch nicht automatisch ein Asylverfahren in der Schweiz auslöst.

sek: In den letzten 14 Jahren wurden mehr Auslandgesuche positiv beurteilt (11 Prozent) als Inlandgesuche (9 Prozent).

Tdh: Der Vorschlag widerspricht Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderschutzkonvention, SR 0.107), gemäss welchem das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist.

Keine Bemerkungen

BVGer, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, SIAA, SKG, Quakers, Unique

Art. 22 Abs. 3, 2. Satz: Verfahren am Flughafen

3 Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, GVA, IGFM, KKJPD, migratio, SAC, sek, SGV, SIAA, SRK, Stimme der MigrantInnen, SSV, SVZ, UNHCR, Unique,

VSPB

ZH: Im Gesetzestext sollte klar festgehalten werden, dass die Unterkünfte in der Non-Schengen-Zone liegen müssen. Der Bericht sollte ergänzt werden.

GVA: „Der Wortlaut dieses Absatzes ist zu vage. Er muss in Bezug auf die finanziellen Aspekte, die geografische Lage, die verfügbare Kapazität, die Anzahl Asylsuchenden sowie die übrigen Einschränkungen am Flughafen inhaltlich präzisiert werden. Im Entwurf wird die Übernahme der Kosten für den Bau und den Unterhalt der Unterkünfte sowie für die Betreuung der Asylsuchenden nicht angesprochen. Unseres Erachtens muss somit präzisiert werden, dass diese Kosten vom Bund übernommen werden.“

SIAA, Unique,: Die Begriffe „angemessen“ und „kostengünstig“ sind zu präzisieren. Dem beschränkten Platzangebot auf dem Flughafen Zürich muss Rechnung getragen werden.

SRK: Eine „angemessene Unterkunft“ soll wie folgt definiert werden: Keine fensterlosen Unterkünfte, separate Unterkunftsmöglichkeiten für verletzlichere Gruppen wie Frauen, Familien

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