Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, KKJPD, migratio, SGV,

Stimme der MigrantInnen, SVZ, TS, VSPB

BL: Mit der Neuregelung über Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b ff. AsylG) sind konsequenterweise Massnahmen zu treffen, die falsche Anreize zur Einreichung solcher Gesuche verhindern. Dazu zählen der Ausschluss der Erwerbstätigkeit respektive umfassende Sozialhilfeleistungen. Mehrfachgesuche und ausserordentliche Rechtmittel sollen aber in einem raschen und effizienten Verfahren behandelt werden.

GL: Siehe Bemerkungen zu Gliederungstitel vor Artikel 111b (neu) AsylG.

OW: Lehnt den Vorschlag nicht ab, verlangt aber bei einem sistierten Wegweisungsvollzug nach Ablauf einer dreimonatigen Wartezeit die Aufhebung des Arbeitsverbots, da Verfahren mit ausserordentlichen Rechtsmitteln oft über Jahre beim BVGer hängig sind und in einem Härtefall enden können (sinngemäss auch GE: Aufhebung des Arbeitsverbots bereits ab Sistierung des Wegweisungsvollzugs).

VS: Begrüsst diese Regelung, möchte aber, dass Ausnahmen vorgesehen werden, z. B. wenn Asylsuchende während des ordentlichen Asylverfahrens bereits erwerbstätig waren. TS: Ist mit der Massnahme insofern einverstanden, dass Personen, die ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, mit jenen gleichgesetzt werden, die ein neues Gesuch stellen. Dass die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit als erloschen betrachtet und die Sozialhilfe durch die Nothilfe ersetzt wird, ist akzeptabel (vgl. Art. 82 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 sowie die Bemerkungen zu den Artikeln 111b ff. AsylG).

Ablehnung

Kantone: NE, SO, VD

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, Binational, asylbrücke, Caritas, DJS, EFS, FIZ, HEKS, IGFM, KID, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SRK, SSV, SVF, Tdf, Tdh,

UNHCR

SO: Das Arbeitsverbot ist in Fällen, in welchen echte neue Tatsachen vorgebracht werden, nicht gerechtfertigt. Es muss auf offensichtlich aussichtslose Fälle beschränkt werden.

EVP: Die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit soll auch bei Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels oder Mehrfachgesuchs vorgesehen werden. Asylsuchende mit einem hängigen Gesuch sollen damit ihre Eigenverantwortung wahrnehmen können.

GPS, DJS, sans-papiers: Verlangen, dass nach Ablauf des allgemeinen dreimonatigen Arbeitsverbots eine Arbeitsbewilligung zu erteilen ist.

SP, AInt, Caritas, HEKS, IGFM, KID, SFH, SRK, SSV, SVF: Schlagen vor, bei Aussetzung

des Wegweisungsvollzugs kein Arbeitsverbot vorzusehen, da es sinnvoller ist, wenn Asylsuchende ihren Lebensunterhalt selber bestreiten, als wenn sie Nothilfe beziehen (sinngemäss auch VD: Bei sistiertem Wegweisungsvollzug soll die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf von drei Monaten bewilligt werden).

HEKS: Führt zu zusätzlichen Verfahrenskosten für den Staat und wirkt sich hemmend auf den Integrationsprozess der Betroffenen aus.

SAC, sinngemäss auch AInt: Erlaubte, kontrollierte Arbeit ermöglicht Beschäftigungsprogramme. Damit können die Wartezeiten sinnvoll genutzt werden.

sek: Diejenigen Betroffenen, die nicht mehr arbeiten können, sollen nur noch Nothilfe beziehen können (vgl. Art. 82 Abs. 2 AsylG). Dies verursacht Mehrkosten.

UNHCR: Siehe Bemerkungen zu Artikel 111c AsylG.

Keine Bemerkungen

SH, BVGer, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, Quakers, SIAA, SKG, Unique

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