Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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Art. 44: Wegweisung und vorläufige Aufnahme
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer Anwendung.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,
SAC, sek, SGV, SRK, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB
asylbrücke: Begrüsst die Regelung über die Anordnung des Wegweisungsvollzugs im AuG. Vgl. aber Bemerkungen zu Artikel 83 Absatz 5 AuG.
Ablehnung Kantone: NE,
Parteien: CSP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,
sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS
Weitere Bemerkungen
GL: Das Institut der „vorläufigen Aufnahme“ als Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug eines negativen Asylentscheids hat sich nicht bewährt und sollte überprüft werden. In zu vielen Fällen kommt es bei unberechtigten Asylgesuchen über eine vorläufige Aufnahme trotzdem zur definitiven Legalisierung (Härtefallbewilligung). Zudem ist das BFM bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sehr zurückhaltend. Sollte die vorläufige Aufnahme beibehalten werden, sollte das BFM die Dossiers innert adäquaten Intervallen prüfen und die Prüfungsergebnisse gegenüber den Kantonen offenlegen. Aktuell ist der Informationsfluss nicht zureichend.
Keine Bemerkungen
SH, BVGer, Caritas , FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Art. 52 Abs. 2 (aufgehoben): Aufnahme in einem Drittstaat
Art. 52 Abs. 2
2 Aufgehoben
Diese redaktionelle Änderung steht in Zusammenhang mit der Aufhebung von Auslandgesuchen (vgl. Auswertung der Stellungnahmen zu den Artikeln 19 und 20 AsylG).
Art. 68 Abs. 3 (aufgehoben): Schutzbedürftige im Ausland
Art. 68 Abs. 3
3 Aufgehoben
Diese Änderung steht in Zusammenhang mit der Aufhebung von Auslandgesuchen (vgl. Auswertung der Stellungnahmen zu den Artikeln 19 und 20 AsylG).
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