Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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Art. 82 Abs. 2: Sozialhilfe und Nothilfe

2 Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Asylsuchende und abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR (im Grundsatz einverstanden), BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU (im Grundsatz einverstanden), NW, SG, SH, SZ, TG, UR, ZG, ZH

Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, KKJPD, migratio, SGV,

Stimme der MigrantInnen, SVZ, TS, VSPB

AR, GE, LU: Die Nothilfegewährung sollte nur für diejenigen Fälle gelten, in denen der behördliche Vollzug einer Wegweisung in absehbarer Zeit erfolgen kann. Wird der Vollzug durch die zuständige Bundesstelle ausgesetzt, soll wieder eine Globalpauschale entrichtet werden.

BS, sinngemäss FR und SH, SZ: Wird der Wegweisungsvollzug für die Prüfung eines Mehrfachgesuchs ausgesetzt, soll weiterhin Sozialhilfe ausgerichtet werden. Die Diskussion bezüglich Umgangs mit Langzeitnothilfebeziehenden wird zwischen Bund und Kantonen noch thematisiert werden müssen.

GL, SH: Siehe Bemerkungen zu Artikel 111b AsylG.

GR: Diese Regelung kann zu einer zusätzlichen Kostenverlagerung im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen führen, da der Bund den Kantonen eine Nothilfepauschale, welche von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer unabhängig ist, entrichtet (so auch FR). Demzufolge haben die Kantone auch aus finanzieller Sicht ein grosses Interesse an einem speditiven Verfahren und Vollzug. GR fordert, dass die Kostentragung bei ausserordentlichen Rechtmitteln und bei einem sistierten Wegweisungsvollzug neu geregelt wird (so auch FR: Nothilfepauschale muss bei Wiedererwägungsgesuchen neu festgelegt werden). Auch in diesen Fällen soll der Bund den Kantonen neu bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zur Aufhebung der Sistierung die volle Globalpauschale entrichten, da die Kantone keine Interventionsmöglichkeiten betreffend der Verfahrensdauer haben (sinngemäss auch LU und ZH: bei Aussetzung des Wegweisungsvollzugs muss der Bund die anfallenden Nothilfekosten übernehmen).

SH: Kann dem Vorschlag wegen der zu erwartenden Kostenverlagerung auf die Kantone nicht vorbehaltlos zustimmen. Zur Behandlung von Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen müssen vom EJPD klare Fristen gesetzt werden. Können diese nicht eingehalten werden, ist die Globalpauschale den Kantonen rückwirkend zu erstatten.

UR: Ist im Grundsatz einverstanden, fordert aber. dass der Bund bei ausserordentlichen Rechtsmitteln (Wiedererwägung, Revision; vgl. Art. 111b ff. AsylG) und bei der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich für die Kosten während des weiteren Aufenthalts aufkommen soll. Der Ausschluss von der Sozialhilfe bei Mehrfachgesuchen wird im Grundsatz begrüsst. Der Bund soll jedoch auch hier die Kosten während der gesamten Verfahrensdauer übernehmen.

EVP: Stimmt diesem Vorschlag unter dem Vorbehalt zu, dass sich die Dauer der Behandlung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen namhaft reduziert.

SVP: Begrüsst diesen Vorschlag, fordert jedoch zusätzliche Massnahmen gegen Fehlanreize bei vorläufig Aufgenommenen. Sie schlägt folgende Formulierung in Artikel 82 Absatz 1 AsylG vor: „Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.“

TS: Ist mit der Massnahme in jenem Punkt einverstanden, gemäss welchem Personen, die ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, mit jenen gleichgesetzt werden, die ein neues Gesuch stellen. Dass die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit als erloschen betrachtet und die Sozialhilfe durch die Nothilfe ersetzt wird, ist akzeptabel (vgl. Art. 82 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 sowie die Bemerkungen zu den Artikeln 111b ff. AsylG).

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