Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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Ablehnung
Kantone: BE, NE, OW, SO, TI, VD, VS (eher ablehnend)
Parteien: CSP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, Binational, asylbrücke, Caritas, DJS, EFS, FIZ, HEKS, IGFM, KID, SAC, SAH, sans-papiers, sek, SFH, SGB, SKF, SRK, SSV (nur teilweise Ablehnung), SVF, Tdf, Tdh, UNHCR,
BE: Bereits heute müssen die Kantone eine beträchtliche Anzahl von Personen unterstützen, deren Wegweisung sistiert ist, während der Bund keine Subventionen für die Sozialhilfe mehr ausrichtet. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Gruppe von Personen, bei denen die Kantone keinen Handlungsspielraum haben, vergrössert. Obwohl es nachvollziehbar ist, dass Anreize zur Einreichung von aussichtslosen Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen unterbunden werden sollen, dürfen diese Bemühungen nicht auf Kosten der Kantone erfolgen (sinngemäss auch TI). Zudem ist davon auszugehen, dass die betroffenen Personen überdurchschnittlich lange Nothilfe beziehen, da die Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht lange dauern. Der Bund muss sicherstellen, dass die Abgeltung für die betroffene Personengruppe an die Kantone die effektiven Kosten deckt. Dies ist mit der heutigen Nothilfepauschale nicht erfüllt. Auch in Fällen, in denen Personen ihr Asylgesuch zurückziehen und danach nicht ausreisen, muss der Bund eine Nothilfepauschale an die Kantone ausrichten.
OW, SSV: Lehnen die Regelung ab und beantragen, Artikel 82 Absatz 2 AsylG so anzupassen, dass die Sozialhilfe des Bundes weiter gewährt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt ist (Verursacherprinzip).
SO: Die Herabsetzung auf Nothilfe muss auf offensichtlich aussichtslose Fälle beschränkt werden.
VD: Die Kantone haben keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer bei Mehrfachgesuchen. In Fällen, in denen der Wegweisungsvollzug vom Bund sistiert worden ist, ist weiterhin Sozialhilfe zu gewähren, welche den Kantonen über die Globalpauschale abgegolten wird. Auch Artikel 88 Absatz 2 AsylG ist entsprechend anzupassen.
VS: Bereits mehrmals wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen zur Nothilfe die Betroffenen nicht wirklich zur freiwilligen Rückkehr bewegen. Sie führen eher zu einer finanziellen Belastung der Kantone. Diese Tatsache wird durch die vorgeschlagene Änderung des Artikels noch verschärft. Zu bemängeln ist auch, dass Personen nur Nothilfe gewährt werden soll, selbst wenn das BVGer im ausserordentlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung für sie wiederherstellt.
GPS, DJS, sans-papiers, sinngemäss KID, SGB und Tdf: Lehnen die Ausdehnung des
Sozialhilfestopps auf Mehrfachgesuche von Personen, die nach einer Rückkehr in ihre Heimat erneut ein Asylgesuch einreichen, ab, da das Nothilferegime weder als wirksam noch als menschenwürdig qualifiziert werden kann. Rechtsstaatlich bedenklich ist auch die interkantonal ungleiche Umsetzung der Nothilfe (sinngemäss sek). Es ist nicht nachweisbar, dass die im steigen begriffenen Mehrfachgesuche auch grösstenteils missbräuchlich sind.
SP, AInt, Caritas, EFS, IGFM, SAC, SFH, SFV, UNHCR: Vgl. Bemerkungen zu Artikel 111c
AsylG
EFS, FIZ: Der Ausschluss von der Sozialhilfe würde insbesondere Frauen mit Kindern schwer treffen.
HEKS: Siehe Bemerkungen zu Artikel 43 Absatz 2 AsylG.
sek: Hat sich bereits bei der letzten Revision deutlich gegen den Sozialhilfestopp geäussert. Die Befürchtung, dass Nothilfe in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird und teilweise menschenunwürdig ist, hat ein Bericht der SFH vom Dezember 2008 bestätigt.
SGB, sans-papiers: Auch der Gesundheitszustand der Betroffenen kann zu einem Wegweisungshindernis führen, weshalb es stossend ist, deren Zugang zu medizinischer Betreuung durch Nothilfe einzuschränken.
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