Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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SRK: Lehnt den Vorschlag ab, da das Asylverfahren bis zum Abschluss eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchverfahrens materiell weiterläuft. Dies ist eine nicht nachvollziehbare Schlechterstellung gegenüber Asylsuchenden mit einem laufenden Asylverfahren. SVF: Lehnt den Vorschlag ab und führt an, dass ein Ausschluss von der Sozialhilfe den betroffenen Gemeinden überlassen werden soll, da diese mehr Kenntnis hätten, ob ein Asylgesuch missbräuchlich sei.
Tdf: Besonders verletzliche Personen sollen vom Nothilferegime ausgenommen werden, und die Unterstützungsleistungen sind den individuellen Bedürfnissen anzupassen.
Tdh: Der Vorschlag steht im Widerspruch zu Artikel 3 der Kinderschutzkonvention, gemäss welchem das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist.
Keine Bemerkungen
BVGer, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Art. 89a (neu): Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger
1 Das Bundesamt kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis sowie 55 und 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer notwendigen Daten zu erheben und dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Bundesamtes zu erfassen.
2 Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Bundesamt die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, BL (nur im Grundsatz zustimmend), BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, SG,
SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, EVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,
SAC, sek, SGV, SRK, SSV, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB
BL: Das Informationsbedürfnis des Bundes wird grundsätzlich anerkannt. Die aktuelle Situation ist aber primär eine Folge der vom Bund eingeführten Globalpauschale. BL weist darauf hin, dass sich das BFM weigere, den kantonalen Sozialämtern eine Schreibberechtigung für das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu gewähren, was die Aufgabe unnötig erschwere.
SH: Weist darauf hin, dass mit dem System eines Stichmonats periodische Zahlungen wie
z. B. Krankenkassenprämien, die nicht monatlich erhoben werden, zur Ermittlung der Pauschalabgeltung immer noch unzulänglich erfasst werden.
SZ, UR: Der Bund kann die Kantone verpflichten, die für die Festsetzung und Anpassung der finanziellen Abgeltung des Bundes notwendigen Daten zu erheben. Der Bund hat hier aber eine Lösung zu finden, um den Kantonen diesen Mehraufwand zu entschädigen.
SZ: Artikel 89a Absatz 2 AsylG ist problematisch, da es sich für einen Kanton lohnen könnte, Daten nicht einzugeben. Dadurch könnte der Aufwand vermindert und könnten Abgeltungskürzungen vermieden werden.
Ablehnung
Kantone: AR, BE, FR, NE, OW, VD
Parteien: CSP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,
sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS
AR: Wenn erweiterte Daten erhoben werden müssen, ist dies durch den Bund oder über die kantonalen Finanzkontrollen zu tätigen. Die vorgeschlagene Bestimmung läuft der mit der Globalpauschale angestrebten Vereinfachung zuwider.
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