Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten
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selbst, sondern auch Schweizerinnen und Schweizer, die sich für deren Anliegen öffentlich einsetzen (sinngemäss auch EVP, sek, Stimme der MigrantInnen).
SP, AInt, Caritas, SAC, SAH, SFH, SVF, TS: Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen verletzen die verfassungsrechtliche Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit von Asylsuchenden, da sie unverhältnismässig sind (sinngemäss auch BE, GPS, asylbrücke, DJS,
HEKS, migratio, sans-papiers, sek, SRK, Stimme der MigrantInnen). In der Praxis wird
diese Bestimmung untauglich sein; sie wird aber unnötige Straf- und Beschwerdeverfahren auslösen und erhebliche Kosten verursachen. Schliesslich ist auf die problematische Übergangsbestimmung des AsylG hinzuweisen, die dem Rückwirkungsverbot von strafrechtlichen Bestimmungen widerspricht.
asylbrücke, Stimme der MigrantInnen: Die Bestimmungen stellen einen Rückschritt in jene unrühmlichen Zeiten dar, als Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz dem politischen Redeverbot unterstanden und der Staatsschutz sie besonders intensiv fichierte. Artikel 116d AsylG ist auch deshalb unangemessen, weil Organisationen von Demonstrationen die Beweggründe der Personen für die Teilnahme nicht kennen können.
sek: Weil die Strafverfolgung in der Kompetenz der Kantone liegt, werden die Kantone den Ermessenspielraum unterschiedlich ausfüllen.
SRK: Der Vorschlag stellt Asylsuchende unter einen Generalverdacht, missbräuchliche politische Tätigkeiten zu begehen. Die vorgeschlagene Bestimmung schafft einen zu grossen Ermessens- und Interpretationsspielraum, und es besteht die Gefahr, dass elementare Rechte spezifischer Gruppen eingeschränkt werden.
Keine Bemerkungen
BVGer, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Ziffer II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CVP, FDP, SVP
Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM, KKJPD, migratio,
SAC, sek, SGV, SSV, SRK, Stimme der MigrantInnen, SVZ, UNHCR, VSPB
Ablehnung Kantone: NE
Parteien: CSP, EVP, GPS, SP
Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, DJS, EFS, FIZ, HEKS, SAH,
sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SVF, Tdf, Tdh, TS
Keine Bemerkungen
SH, BVGer, Caritas, FfdF, FMH, Friedensbrugg, GVA, KID, Quakers, SIAA, SKG, Unique
Ziffer III: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–5 das neue Recht.
2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.
3 Bei hängigen Asylgesuchen aus dem Ausland nach den Artikeln 19 und 20 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 nach den Artikeln 12 Absatz 3, 19 Absätze 1 und 2, 20, 38, 41 Absatz 2, 52 Absatz 2 und 68 Absatz 3.
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