Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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BE, FR, GE, OW, SZ, VD, VS, ZG, SP, IGFM, KID, SSV). Die Ausrichtung von Bundesbeiträgen im Rahmen der kantonalen Programme wird aber nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen (Art. 55 Abs. 1 und 3 AuG). Kommt keine angemessene Beteiligung zustande, kann der Bund seine Zahlungen verweigern. Aufgrund dieser zwar nachvollziehbaren Einschränkung besteht die Gefahr, dass weder Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 noch nach Absatz 3 AuG fliessen. Aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 könnten gerade Kantone bzw. Gemeinden, die keine oder wenig Integrationsmassnahmen zugunsten von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommene ergreifen, finanziell nicht mehr unterstützt werden (sinngemäss auch SSV). Auch wenn dies aus Sicht des Bundes richtig ist, ist dies für Flüchtlinge problematisch (sinngemäss auch SSV). Die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sollte in erster Linie vom Bund finanziert werden, da diese den Kantonen aufgrund des AsylG zugewiesen werden (sinngemäss auch SSV). Der Bund sollte mindestens den Minimalbeitrag zur Integration in Form von individuellen Beiträgen ausrichten. Falls die Kantone keine eigenen Integrationsmassnahmen vornehmen, so sollten die Beiträge an Organisationen ausbezahlt werden können, die solche Leistungen erbringen.

BE: Anerkennt, dass Personen im Asylverfahren grundsätzlich nicht integriert werden sollen, solange nicht klar ist, ob sie in der Schweiz bleiben können. Viele Asylsuchende verharren in diesem Status, weil eine rasche Erledigung ihrer Gesuche nicht möglich ist, obwohl sie mit grosser Wahrscheinlichkeit als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen werden. Für diese Gruppen müsste eine Integration finanzierbar bleiben. Absatz 1 sollte so formuliert werden, dass auf solche Eventualitäten Rücksicht genommen werden kann. Die Bestimmung schafft einen teilweise unklaren Spielraum (sinngemäss auch SZ). Im Übrigen ist zu wenig klar formuliert, wie eine zu den Integrationspauschalen alternative Abgeltung ausgestaltet würde.

BL, SZ: Abzulehnen ist die Einschränkung auf bestimmte Gruppen, weil Integration allen Personen, die in der Schweiz bleiben können, geboten werden soll.

FR: Die Einführung dieser Bestimmung ist verfrüht. Dies auch im Hinblick auf die Motion Schiesser (06.3445), welche den Bundesrat beauftragt, ein Rahmengesetz für die Integration zu erarbeiten.

GR: Der Bund soll die Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin unabhängig von der Kostenbeteiligung des Kantons ausrichten (sinngemäss auch SZ). Ebenfalls soll die Ausrichtung der Integrationspauschale ausschliesslich vom Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bzw. der Schutzbedürftigkeit erfolgen, ungeachtet der zu jenem Zeitpunkt bestehenden finanziellen Zuständigkeiten (sinngemäss auch VD).

SZ: Bedauert, dass durch die Streichung von Artikel 91 Absatz 4 AsylG die Möglichkeit, Finanzbeiträge für Projekte zur Integration gestrichen wird. Die neue Fassung von Artikel 55 AuG vermag die vorliegende Bestimmung nicht völlig zu ersetzen. Relevant wäre die Fragestellung besonders dann, wenn der Bund wieder Kontingentsflüchtlinge in der Schweiz aufnimmt. Beantragt, dass Absatz 5 durch eine Bestimmung ergänzt wird, durch die der Bundesrat verpflichtet wird, bei der Festlegung der Förderungsbereiche mit den Kantonen zusammenzuarbeiten und sie vorgängig zu konsultieren. Die Kantone sollen mitbestimmen können, welche Schwerpunkte in der Integrationsförderung zu setzen sind.

VD: Schlägt eine Vereinheitlichung der Finanzierungsmodalitäten vor (Abs. 2 und 3), z. B. in der Form eines Massnahmenplans.

KID: Der TAK-Prozess zur Weiterentwicklung der schweizerischen Integrationspolitik ist noch nicht abgeschlossen. Es ist denkbar, dass sich im Verlauf des Prozesses auch für die zukünftige Mitfinanzierung durch den Bund neue Aufgaben, Anforderungen und Prioritäten ergeben. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sollten daher erst dann in Erwägung gezogen werden. KID empfiehlt, die Finanzbeiträge in der Formulierung nicht bloss auf kantonale Programme und Projekte von nationaler Bedeutung zu beschränken und beantragt, Absatz 2 dahingehend zu überprüfen, dass verhindert wird, dass Personen bloss aufgrund der zeitlichen Einschränkung von sieben Jahren von der Integrationspauschale ausge-

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