Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 58 Seiten

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2. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

2.1. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 55 (neu): Finanzielle Beiträge

1 Der Bund gewährt für die berufliche und soziale Integration der Ausländerinnen und Ausländer, einschliesslich der anerkannten Flüchtlinge, der vorläufig aufgenommenen Personen und der schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, finanzielle Beiträge.

2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 und nach den Artikeln 88 und 89 des Asylgesetzes vergütet, werden pauschal ausgerichtet. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden. Vorbehalten bleibt eine Finanzierung nach Absatz 3.

3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung und Förderung von kantonalen Integrationsprogrammen und Projekten von nationaler Bedeutung ausgerichtet. Die Beiträge werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Die Koordination und die Durchführung von Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

4 Der jährliche Höchstbetrag nach Absatz 3 wird im Budget festgelegt.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, BS, GL, JU, LU, NW, SG, SO, TG, TI, UR, ZH, SH, AR

Parteien: CVP, FDP, SVP

Interessierte Kreise: AVZ, chgemeinden, CP, EKM, FER, FSA, IGFM (Zustimmung zu den Abs. 1 und 3 bis 5) KKJPD, migratio, SAC, sek, SGV, SRK (Zustimmung zu den Abs. 1 und 3 bis 5), SSV (Zustimmung zu den Abs. 1 und 3 bis 5), Stimme der MigrantInnen, SVZ,

UNHCR, VSPB

LU: Es muss garantiert werden, dass sich der Bund in der Integrationshilfe für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nicht teilweise zurückzieht.

ZG: Die Ausrichtung von Pauschalen ist für die Kantone mit weniger administrativem Aufwand verbunden als die Erarbeitung von Konzepten für Integrationsprogramme. Es muss gewährleistet werden, dass die Bestimmung nicht als Grundlage für weitere Sparmassnahmen dient.

asylbrücke: Verlangt eine Ergänzung in Absatz 1, dass auch die sprachliche Integration erwähnt wird. Zudem wird verlangt, dass Absatz 2 angepasst wird: Der zweitletzte Satz führt zwei sachlich völlig neue Kriterien („sozialpolitische Ziele“, „bestimmte Gruppen“) ein, die nirgendwo definiert werden. Es ist sinnvoller, wenn sich das Gesetz an die in Absatz 1 formulierten Zielsetzungen hält, wozu auch gehört, dass die nicht weiter definierte und begründete Möglichkeit der Einschränkung „auf bestimmte Gruppen“ ersatzlos gestrichen wird.

Ablehnung

Kantone: BE, BL, FR, GE, GR, NE, OW (eher ablehnend), SZ, VD, VS, ZG

Parteien: CSP, EVP, GPS, SP

Interessierte Kreise: AInt, aids.ch, asylbrücke, Binational, Caritas, DJS, EFS, FIZ, HEKS, IGFM (Ablehnung von Abs. 2), SAH, sans-papiers, SFH, SGB, SKF, SRK (Ablehnung von Abs. 2), SSV (Ablehnung von Abs. 2), SVF, Tdf, Tdh, TS

BE, AInt, Caritas, HEKS, SAH, SFH, SRK, SVF: Haben keine Einwände, dass die finanziellen Beiträge des Bundes für die berufliche und soziale Integration neu im AuG geregelt werden. Mit der Bestimmung von Artikel 55 Absatz 2 AuG, letzter Satz („Vorbehalten bleibt eine Finanzierung nach Absatz 3“), wird jedoch eine versteckte Grundlage für mögliche zukünftige Sparmassnahmen des Bundes geschaffen und soll gestrichen werden (sinngemäss auch

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