Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 30 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

VD, CP, FER). Ausserdem wird gefordert, die bundesrechtlich festgelegte Aufenthaltsdauer nicht unter fünf Jahren festzulegen (SG, GR).

Artikel 18: Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer Variante 2 / Anrechnung der Aufenthaltsdauer

1. Befürwortende Stellungnahmen • 20 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU), wobei 2 Kantone (ZH, GL) mit Vorbehalt. • 4 Parteien (FDP, SP, GPS, EDU) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu, wobei

1 Partei (EDU) mit Vorbehalt. • 4 Wirtschafts- und Berufsverbände (SAV, SGB, Unia, Travail.Suisse) befürworten die vorgeschlagene Regelung. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVZ, AVZ, ai, JusPax, DJS) sind für die vorgeschlagene Regelung.

Vorgebracht wird, dass die Wartefrist 2 Jahre (ZH) bzw. 3 Jahre (EDU) betragen solle; die neue Wohnsitzgemeinde müsse über die notwendige Zeit verfügen, um die Integration des Gesuchstellers in die örtlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Die Aufenthaltsdauer sei auch bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel anzurechnen (SGB, Unia, SSV, DJS). Gemäss JusPax ist von einer Wartefrist abzusehen; das Einbürgerungsgesuch sei einfach der neu zuständigen Einbürgerungsbehörde zu übermitteln.

2. Ablehnende Stellungnahmen • 4 Kantone (UR, NW, SG, TI) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 1 Partei (SVP) ist gegen die vorgeschlagene Regelung. • 6 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SVBK, BGK, SEK, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Es werden folgende Bemerkungen gemacht: Die bisherige Regelung sei beizubehalten (SVBK). Die bundesrechtlich festzulegende Höchstfrist für die Kantone und die Gemeinden dürfe nicht unter fünf Jahren liegen (UR). Die Formulierung führe dazu, dass auf kommunaler Ebene von Bundesrechts wegen zwingend eine Wartefrist bestehe, weshalb der Absatz 2 wie folgt abzuändern sei: „Besteht auf kommunaler Ebene eine Wartefrist, so darf diese höchstens ein Jahr dauern.“ (SEK). Inhaltlich stosse die Regelung zwar auf Zustimmung, jedoch solle diese der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten sein (BGSB, BGB, BGR).