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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 17 Zeitpunkt für die Beurteilung
1Für die Beurteilung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist der Zeitpunkt von deren Übergabe oder Absendung an das Versicherungsunternehmen massgeblich.
2Auf diesen Zeitpunkt beurteilt sich auch, welche erheblichen Gefahrstatsachen der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer, der versicherten Drittperson oder deren Vertreterin oder Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Art. 18 Verletzung der Anzeigepflicht. Grundsatz
1 Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie oder er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so kann das Versicherungsunternehmen den abgeschlossenen Vertrag schriftlich kündigen, falls es:
a. aufgrund der fehlerhaften Angaben das Risiko zu seinen Ungunsten falsch eingeschätzt hat; und
b. bei richtiger Einschätzung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.
2 Hat die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht absichtlich oder grobfahrlässig verletzt, so erlischt mit Beendigung des Vertrags auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit:
a. deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden sind; oder
b. das Versicherungsunternehmen bei richtiger Anzeige das verwirklichte Risiko nicht gedeckt hätte.
Art. 19 Kündigung bei Verletzung der Anzeigepflicht
1 Kündigt das Versicherungsunternehmen den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht, so hat es für die Zeit der tatsächlichen Vertragsdauer Anspruch auf eine erhöhte Prämie, wenn und soweit ohne Verletzung der Anzeigepflicht sich nach dem anwendbaren Tarif eine höhere Prämie ergeben hätte.
2 Wurde die Leistungspflicht im Falle einer absichtlichen oder grobfahrlässigen Anzeigepflichtverletzung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers schon erfüllt, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.
3Wird ein rückkaufsfähiger Lebensversicherungsvertrag gekündigt, so schuldet das Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert.
4Das Kündigungsrecht erlischt nach Ablauf von vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Vertragsabschluss.
5Die Kündigung wird mit Zugang bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer wirksam.