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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 112 Rückkauf
Ist bei einer Versicherung der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Vertrags einen Rückkaufswert, kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer dessen Auszahlung verlangen.
Art. 113 Abfindungswerte
1 Die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundlagen zur Ermittlung des Rückkaufs- und des Umwandlungswertes sind im Vertrag aufzuführen.
2 Der Rückkaufswert ist der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer jährlich, der Umwandlungswert auf Verlangen mitzuteilen.
3 Die Aufsichtsbehörde hat auf Ersuchen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers im Rückkaufs- oder Umwandlungsfall die vom Versicherungsunternehmen festgestellten Werte, einschliesslich der zugeteilten Überschussanteile, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Art. 114 Pfandrecht und Rückkaufswert
1 Gegenüber einer pfandberechtigten Person kann das Versicherungsunternehmen alle Einreden erheben, die ihm gegen die anspruchsberechtigte Person zustehen.
2 Wird eine Forderung gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpfändet, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf den Rückkaufswert.
Art. 115 Informationspflicht bei Kollektivversicherungen
1Bei Kollektivversicherungen in der Lebensversicherung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherten über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie über dessen Änderungen und Beendigung zu informieren.
2Das Versicherungsunternehmen weist die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer schriftlich auf diese Pflicht hin und stellt ihr oder ihm die erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
7. Abschnitt: Kranken- und Unfallversicherung
Art. 116 Geschlossene Bestände
1 Führt das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsbestand im Wesentlichen keine Einzelverträge mehr zu (geschlossener Bestand), so haben die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer dieses Bestandes das Recht, anstelle des bisherigen einen möglichst gleichwertigen Vertrag aus einem offenen Bestand des Versicherungsunternehmens oder eines zur gleichen Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmens abzuschliessen, sofern das Versicherungsunternehmen bzw. das Gruppenunternehmen einen entsprechenden offenen Bestand führt.