Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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rung des Privatversicherungsrechts und nicht um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt. Demgemäss wird die kollektive Krankentaggeldversicherung von Absatz 2 nicht erfasst.
Art. 119 Hinweispflicht bei betrieblichen Kollektivversicherungen
Artikel 119 E-VVG übernimmt den Grundgedanken des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikels 3 Absatz 3 VVG, beschränkt die Informationspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherten aber auf die in diesem Zusammenhang relevante Erscheinungsform der Kollektivversicherung in Gestalt der betrieblichen Kollektivversicherung. Zusätzlich aufgenommen wurde die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Versicherten über ein allfälliges Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren.
Art. 120 Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung
Die Versicherungsunternehmen sind bereits nach geltendem Recht angehalten, in der Kollektivkrankentaggeldversicherung zusätzlich zu den gesetzlichen Gerichtsständen nach Gerichtsstandsgesetz (SR 272), Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (SR 291) und Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.11) einen Gerichtsstand am Arbeitsort der versicherten Person vorzusehen (Art. 158 AVO). Diese Vorschrift geht auf das Postulat Robbiani (04.3051) zurück. Sie betrifft insbesondere so genannte Grenzgänger, welche in der Schweiz arbeiten, aber dort nicht ihren Wohnsitz haben.
Das revidierte Lugano-Übereinkommen vom Oktober 2007 legt für die Frage der Zuständigkeit bei Versicherungssachen den Grundsatz fest, wonach ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates vor den Gerichten des Staates, in dem es seinem Sitz hat, oder in einem anderen Vertragsstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden kann. Von diesen Vorschriften kann nach Artikel 13 des Lugano-Übereinkommens unter anderem dann abgewichen werden, wenn dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten die Befugnis eingeräumt wird, andere Gerichte anzurufen. Da die Problematik der Grenzgänger in Bezug auf die Kollektivkrankentaggeldversicherung vom Lugano-Übereinkommen nicht ausdrücklich erfasst wird, aber in Abweichung davon vorgesehen werden darf, soll der Arbeitsort auch zukünftig als Gerichtsstand vereinbart werden müssen.
Art. 121 Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Der Bundesrat hat die Revision des AHV-Gesetzes zur Einführung der neuen AHV-Versichertennummer auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt. In Artikel 47a VVG wurde in diesem Zusammenhang die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass auch in der Kranken- und Unfallversicherung ausserhalb des Obligatoriums die Nutzung der AHV-Versichertennummer zulässig ist. Damit soll verhindert werden, dass in der Privatversicherung eine völlig getrennte Datenbewirtschaftung geführt werden muss,