Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) regelt das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (sowie dem Versicherten, Anspruchsberechtigten oder Begünstigten) und dem Versicherungsunternehmen. Das geltende VVG, welches sich über lange Zeit grundsätzlich bewährt hat, ist in den letzten Jahrzehnten immer stärker in Kritik geraten. Die verminderte Akzeptanz des heutigen Versicherungsvertragsrechts lässt sich nicht nur auf die veränderte Wahrnehmung und Bewertung von versicherungsrechtlichen Fragestellungen durch die Öffentlichkeit zurückführen. Auch im Schrifttum wurde vielfach die mangelnde Ausgewogenheit zwischen den Verpflichtungen der Versicherungsnehmer einerseits und denjenigen der Versicherungsunternehmen andererseits sowie die unzureichende Abstimmung des VVG mit dem allgemeinen Obligationenrecht beanstandet. Zudem sieht sich auch die Rechtsprechung immer häufiger mit Problemen konfrontiert, für die das geltende Recht keine oder nur unzulängliche Lösungen zur Verfügung stellt.
1.1.1 Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht
Eine Vielzahl von parlamentarischen Vorstössen ist inhaltlich auf Fragen mit überwiegend sozialversicherungsrechtlichem Charakter ausgerichtet, namentlich auf den Bereich der Krankentaggeldversicherung.
Soweit die Krankentaggeldversicherung dem VVG als privatrechtlichem Erlass unterstellt ist, herrscht unter dem Vorbehalt der Missbrauchsaufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Daraus folgt, dass Versicherungsprämien, welche risiko- und kostengerecht sind, zulässig sein müssen. Es wäre problematisch, wenn die geltende Ordnung durch schwerwiegende Eingriffe in die Vertragsfreiheit in Frage gestellt würde. Ausserdem kann kaum erwartet werden, dass sich die Finanzierbarkeit der Taggeldversicherung im Bereich der Privatversicherungen einfacher wird herstellen lassen als auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene, zumal die Privatversicherung im Gegensatz zur Sozialversicherung selbsttragend sein und ohne staatliche Subventionen finanziert werden muss.
Im Weiteren werden in parlamentarischen Vorstössen Anpassungen des Privatversicherungsrechts an die sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze vorgeschlagen, weil die Privatversicherung namentlich im Krankenversicherungsbereich nunmehr auch Aufgaben mit ursprünglich sozialversicherungsrechtlichem Charakter erfüllt. Soweit die Verlagerung von sozialen Anliegen ins Privatversicherungsrecht zu Unausgewogenheiten oder Verzerrungen des Versicherungssystems geführt haben, stellt sich aber auch hier die Frage nach der Lösung im richtigen Zusammenhang durch Rückführung der entsprechenden Bereiche in das Sozialversicherungsrecht und – folgerichtig – Unterstellung unter die sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien.