Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Die Übernahme von Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts in das Privatversicherungsrecht erscheint nicht sachgerecht, da die Vermischung von unterschiedlichen Systemen nicht nur eine Zweckentfremdung des privatrechtlich ausgerichteten VVG zur Folge hätte, sondern in der Praxis unweigerlich zu erheblichen Anwendungsproblemen führen würde.

1.1.2 Anwendungsbereich der Schutzbestimmungen

Eines der Grundanliegen des Versicherungsvertragsrechts liegt in der Sicherstellung eines vernünftigen und realisierbaren Versichertenschutzes, welcher wie im geltenden Recht mittels zwingender und halbzwingender Normen erzielt werden soll. Vom Schutzbereich der zwingenden und halbzwingenden Bestimmungen sollen dabei lediglich die Grossrisiken ausgeschlossen werden, während auf Konsumentenverträge und Verträge mit kleinen und mittleren Unternehmen die Schutzbestimmungen des VVG Anwendung finden. Zudem sollen zahlreiche Verbesserungen durch eine mindestens halbzwingende Ausgestaltung ehemals dispositiver Bestimmungen erreicht werden.

1.1.3 Sprache und Systematik

Ein besonderes Augenmerk wurde auf eine eingängige Sprache gerichtet und, im Sinn der besseren Leserlichkeit, von einer geschlechtsneutralen Formulierung abgesehen. Aus diesem Grund wurde ebenfalls auf die Verwendung des Begriffes "Versicherungsvertrag" verzichtet. Im Entwurf wird daher einheitlich nur der Begriff "Vertrag" verwendet, ausser es handelt sich um eine bestimmte Art eines Versicherungsvertrages (z.B. Lebensversicherungsvertrag). Ein weiteres wichtiges Anliegen war die nachvollziehbare Systematik des neuen Erlasses. Deshalb wurden insbesondere die vielfach kritisierten Aufbaufehler des geltenden VVG eliminiert. Dieser Kritik nachkommend wird eine Neugestaltung der Systematik vorgeschlagen, welche den Bedürfnissen der Rechtsanwendung gerecht werden soll.

Der Entwurf gliedert sich in vier Titel und zwei Anhänge. Der erste Titel (Allgemeine Bestimmungen), welcher für alle Versicherungsverträge zur Anwendung gelangt, enthält zehn Kapitel: Geltungsbereich und zwingendes Recht, Abschluss und Verbindlichkeit des Vertrages, Prämie (Leistung des Versicherungsnehmers), Eintritt des befürchteten Ereignisses (Leistung des Versicherungsunternehmens), Änderung des Vertrages, Beendigung des Vertrages, Zwangsvollstreckung (bei Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern), Verjährung, Versicherungsvermittlung und Datenschutz.

Der zweite Titel (Besondere Bestimmungen) ist in zwei Kapitel aufgeteilt. Das erste Kapitel verankert die für alle Versicherungszweige grundlegende Unterscheidung von Schaden- und Summenversicherung, welche die bisherige, oft kritisierte Unterscheidung von Schaden- und Personenversicherung ersetzt. Das zweite Kapitel sieht im Anschluss für spezifische Versicherungszweige weitere besondere Bestimmungen vor. Im dritten und vierten Titel finden sich schliesslich Vorschriften zu internationalen