Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Verhältnissen und die Schluss- und Übergangsbestimmungen. Im Anhang 1 findet sich eine Auflistung der Normen des VVG, welche zwingendes oder halbzwingendes Recht darstellen. Der Anhang 2 enthält sodann die infolge der Revision in anderen Bundesgesetzen vorzunehmenden Aenderungen. Wie erwähnt unterscheidet der vorgelegte Revisionsentwurf (E-VVG) nicht mehr zwischen Schaden- und Personenversicherung, sondern zwischen Schaden- und Summenversicherung, und unterteilt weiter entsprechend der einschlägigen Verkehrsanschauung in Sach-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Transport-, Kredit- und Kautions-, Lebens- sowie Kranken- und Unfallversicherung. Beibehalten wurden indes die Strukturen und Begrifflichkeiten, welche sich bewährt haben, so beispielsweise die Zweiteilung in Allgemeine  für alle Verträge geltende  und in Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungszweige oder der Terminus der Anzeigepflicht.

1.2 Vorbereitungsarbeiten

Das damals noch zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 11. Februar 2003 eine wissenschaftlich ausgerichtete Expertenkommission unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. Anton K. Schnyder, Universität Zürich, mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes samt erläuterndem Bericht zur Totalrevision des Versicherungsvertragsrechts beauftragt. Der Kommission gehörten folgende Mitglieder an: Oberrichter Dr. Alexander Brunner, Prof. Dr. Vincent Brulhart, Rechtsanwalt Olivier Carré, Rechtsanwältin Dr. Andrea Eisner-Kiefer, PD Dr. Stephan Fuhrer, Prof. Dr. Peter Gauch (bis 15. Februar 2005), Prof. Dr. Franz Hasenböhler, Prof. Dr. Bettina Kahil-Wolff, Prof. Dr. Alfred Koller (bis 31. Dezember 2003), Dr. Matthias Nast, Fürsprecher Peter Pfund, Prof. Dr. Hans Peter Walter, Handelsrichter Stephan Weber.

Das Mandat beinhaltete die Aufnahme der bekannten politischen Anliegen, soweit sie nicht in der Teilrevision des VVG berücksichtigt wurden und die Berücksichtigung der Entwicklung des Versicherungsvertragsrechtes in den Nachbarstaaten und im übrigen Europa einschliesslich der Abgrenzung zum Sozialversicherungsrecht.

Die Expertenkommission hat dem mittlerweile zuständigen Eidgenössichen Finanzdepartement im August 2006 einen Entwurf samt Erläuterungsbericht abgeliefert, womit die Arbeiten der Expertenkommission beendet waren. In der Folge ist das BPV beauftragt worden, gestützt auf den Expertenentwurf eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

1.3 Parlamentarische Vorstösse

1.3.1 Motion 00.3541/Volle Freizügigkeit beim Wechsel der Zusatzversicherung

In der Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei vom 5. Oktober 2000 wird verlangt, dass eine maximale Frist eingeführt wird, währenddem beim Abschluss