Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Absatz 1 VVG auf zehn Jahre vorzulegen. Die Motion wurde in ein Postulat umgewandelt.
Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass eine zweijährige Verjährungsfrist im VVG zu kurz ist. Allerdings scheint eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als problematisch, da damit die versicherungsspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Überwachung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens nicht genügend berücksichtigt werden. Im Entwurf wird daher eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre und bei periodischen Leistungen eine Verjährung der Gesamtforderung nach zehn Jahren vorgeschlagen (vgl. Art. 66 E-VVG). Die Bestimmung ist halbzwingend, so dass eine längere Verjährungsfrist vereinbart werden kann. Die Verjährung knüpft neu an die Fälligkeit an.
Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.
1.3.4 Motion 00.3537/Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis
Das Bundesgericht hat entschieden (BGE 126 III 278), dass die ohnehin schon kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren bei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tat und nicht erst zum Zeitpunkt der Kenntnis der Tat zu verjähren beginnt, was nach Ansicht von Nationalrat Peter Jossen-Zinsstag zum stossenden Ergebnis führen kann, dass Ansprüche von Bestohlenen zum Zeitpunkt des Entdeckens des Diebstahls schon verjährt sind. Mit der Motion "Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis" vom 5. Oktober 2000 fordert er den Bundesrat auf, die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend zu korrigieren.
Der Entwurf trägt mit Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 39 dieser Motion Rechnung. Gemäss Artikel 66 E-VVG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Dabei ist zu beachten, dass die Fälligkeit der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäss Artikel 39 E-VVG nach Ablauf von vier Wochen eintritt, nachdem der Berechtigte seinen Anspruch hinreichend substantiiert und dem Versicherungsunternehmen die ihm zugänglichen Beweise genannt oder übergeben hat.
Der Bundesrat beantragt die Abschreibung dieser Motion.
1.3.5 Postulat 02.3693/VVG. Lücke bei der Taggeldversicherung
Mit dem von Nationalrat Meinrado Robbiani eingereichten Postulat "VVG. Lücke bei der Taggeldversicherung" vom 10. Dezember 2002 wird darauf hingewiesen, dass gemäss geltendem Recht die Versicherungsunternehmen bei der Suspension eines Taggeldversicherungsvertrages (etwa weil der Arbeitgeber die Prämien nicht zahlt) nicht verpflichtet sind, die versicherten Arbeitnehmer darüber zu informieren oder ihnen die Möglichkeit zu bieten, einen Einzelversicherungsvertrag abzuschliessen. Der Bundesrat wird ersucht, für die Beseitigung dieser Ungerechtigkeit zu sorgen.