Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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einer neuen Zusatzversicherung Vorbehalte angebracht werden können, da die Freizügigkeit bei der Krankenversicherung für viele Versicherte nur bedingt gelte. Die Motion wurde in Form eines Postulats überwiesen.
Die Krankenzusatzversicherung ist ein dem Privatrecht unterstehender Vertrag. Mit der Einführung einer Befristung für das Anbringen von Vorbehalten würde der Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher zu den wichtigsten Prinzipien des Privatrechts gehört, eingeschränkt. Zudem kann sich eine Befristung für die Versicherten auch kontraproduktiv auswirken, indem das Versicherungsunternehmen dazu verleitet wird, einen Antrag auf Aufnahme in die Versicherung abzulehnen, falls ihm das zu übernehmende Risiko zu hoch erscheint. Aus diesen Gründen wird im vorliegenden Entwurf von einer grundsätzlichen Befristung für Vorbehalte abgesehen. Eine Sonderbestimmung gilt für die Zusatzversicherungen, welche durch ein mit einer Krankenkasse verbundenes Unternehmen abgeschlossen werden: Hier gilt gemäss Artikel 118 des Entwurfs Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sinngemäss. Damit soll verhindert werden, dass Krankenkassen die Einschränkung von Artikel 69 KVG unterlaufen, indem sie die Zusatzversicherungen in eine selbständige juristische Person auslagern.
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
1.3.2 Motion 00.3542/Versicherungsvergünstigungen beim Wechsel der Zusatzversicherung
Die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei vom 5. Oktober 2000 bezweckt, dass die Versicherungsvergünstigungen, die den Versicherten in der Zusatzversicherung beispielsweise aufgrund der Anzahl Versicherungsjahre oder der Schadenfreiheit gewährt werden, beim Wechsel der Zusatzversicherung weiterhin zugestanden werden, sofern das neue Versicherungsunternehmen solche Vergünstigungen für seine Versicherten vorsieht. Die Motion wurde in Form eines Postulats überwiesen.
Eine Vorschrift, welche die Versicherungsunternehmen zu bestimmten Vergünstigungen verpflichtet, greift zu stark in die im Privatrecht geltende Vertragsautonomie ein. Die Entscheidung, welche Vergünstigungen ein Versicherungsunternehmen seinen Versicherten gewähren soll, muss dem Versicherungsunternehmen überlassen bleiben. Von einer Vorschrift über Versicherungsvergünstigungen beim Wechsel der Zusatzversicherung wird deshalb abgesehen.
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
1.3.3 Motion 00.3570/Versicherungsvertragsgesetz. Verjährungsbestimmungen
Nationalrat Urs Hofmann fordert den Bundesrat mit der Motion "Versicherungsvertragsgesetz. Verjährungsbestimmungen" vom 6. Oktober 2000 auf, dem Parlament eine Gesetzesänderung zur Erhöhung der minimalen Verjährungsfrist in Artikel 46